· Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Eckpunktepapiere des BMJV: So soll das nationale Abstammungsrecht angepasst werden
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht, FA Medizinrecht (Hamburg), Mitglied Gesetzgebungsausschuss FamR im DAV (Berlin)
| Das BMJV hat am 16.1.24 zwei Eckpunktepapiere veröffentlicht, um das nationale Abstammungs- und Kindschaftsrecht anzupassen. Sie sehen niederschwellige Elternschaftsvereinbarungen vor, die gesetzlichen Elternschaften vorgehen sollen. Ferner verliert das Kindeswohl an Bedeutung. |
1. Ehefrau wird Elternstelle
Das BMJV plant anlässlich der Diskussionen und der Vorlagebeschlüsse gem. Art. 100 GG (OLG Celle NZFam 21, 352; KG NJOZ 21, 840; AG München FamRZ 22, 122), die Ehefrau der Geburtsmutter als Elternstelle (Mutter) einzurichten (iww.de/s10370). Neben der Ehe soll dies auch durch Anerkennung ermöglicht werden und rückwirkend seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 erfolgen können.
2. Sorgerecht der zweiten Elternstelle
Anders als nach geltendem Recht (§ 1626a BGB) soll die zweite Elternstelle durch einseitige Erklärung mit sorgeberechtigt werden, also nicht automatisch, wenn die Elternschaft statuiert wird. Der Mutter wird ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht eingeräumt, dem eine familiengerichtliche Klärung folgt. Damit wird kein Gleichlauf von Elternschaft und Sorgerecht erreicht. Die zweite Elternstelle benötigt weiterhin, dass die Mutter mitwirkt ‒ bisher durch Zustimmung (§ 1595 BGB), künftig durch die Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts.
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