- Reformziel: Auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit soll eine vollständige, modernen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ordnung des Verfahrens geschaffen werden.
- Beteiligter kraft Gesetzes: Nach § 7 Abs. 1 ist dies der Antragsteller beim Antragsverfahren (Klasse 1).
- Beteiligter kraft Hinzuziehung: § 7 Abs. 2 regelt, wen das Gericht stets hinzuziehen muss ([Muss]-Beteiligte). Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ist derjenige, dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, z.B. der andere Elternteil (Klasse 2). Es müssen dessen subjektive Rechte betroffen sein, insbesondere Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren. Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 (Klasse 3) ist derjenige, der aufgrund Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen ist, insbesondere nach § 172 FamFG-E in Abstammungssachen der Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben sowie Beteiligte der Wohnungszuweisungssachen nach § 204 FamFG-E und der Versorgungsausgleichssachen nach § 219 FamFG-E sind.
Zwar ist das Jugendamt gemäß § 162 FamFG-E auf Antrag zu beteiligen, aber erst wenn es einen Sachantrag stellt, ergibt sich dessen Beteiligtenstellung; ähnlich in Adoptionssachen § 188 Abs. 2 und § 212 in Gewaltschutzsachen. - Kann-Beteiligte: Nach § 7 Abs. 3 können von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beteiligte hinzugezogen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (Klasse 4). Das Gericht muss die Antragsberechtigten, soweit sie dem Gericht bekannt sind, von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen und über ihr Antragsrecht belehren. Der Beschluss, mit dem es einen Antrag auf Hinzuziehung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 ablehnt, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
- Beteiligungsfähigkeit nach § 8: Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie Behörden.
- Verfahrenseinleitung: §§ 23 und 24 bestimmen, ob ein Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen im ersten Rechtszug eingeleitet wird. Es wird zwischen Antrag (§ 23 FamFG-E) und Anregung (§ 24 FamFG-E) unterschieden. Nach § 24 Abs. 2 FamFG-E muss das Gericht den Anregenden informieren, wenn es seiner Anregung nicht folgt. §§ 151 ff. sehen in Kindschaftssachen keinen Antrag vor, anders in Abstammungssachen nach § 171 FamFG, sodass insbesondere in Verfahren der elterlichen Sorge und des Umgangs § 23 FamFG-E greift, da jeder Elternteil nach § 1671 Abs. 1, § 1684 Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt ist. Hingegen dürfte für Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB § 24 FGG greifen.
- Verfahrensgestaltung: Diese obliegt dem Richter (§ 26) – der Grundsatz der Amtsermittlung wird beibehalten.
- Beweiserhebung: Nach wie vor möglich ist der sog. Freibeweis, § 29 FamFG-E. Das förmliche Beweisverfahren ist nach § 30 Abs. 3 durchzuführen, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung einer Tatsache stützen will und ein Beteiligter diese bestreitet. Insbesondere in Abstammungsverfahren nach § 177 Abs. 2 ist das förmliche Beweisverfahren durchzuführen.
- Beschluss: Nach § 38 Abs. 1 ist für alle Verfahren, auch für die in den §§ 116, 142 FamFG-E enthaltenen Ehesachen und Verbundverfahren, unabhängig davon, ob es sich um ZPO- oder FGG-Verfahren handelt, durch Beschluss zu entscheiden, soweit dadurch der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Nach § 38 Abs. 3 ist der Beschluss zu begründen und zu unterschreiben, ohne dass die Anforderungen der §§ 313 ff. ZPO erfüllt sein müssen. Es besteht eine Begründungsfreiheit, soweit in Ehesachen gleichgerichteten Anträgen stattgegeben wird, und wenn der Beschluss in Gegenwart der Beteiligten mündlich bekannt gegeben wird und alle auf Rechtsmittel verzichten. Eines ausdrücklichen Verzichts auf die Entscheidungsgründe bedarf es nicht mehr.
- Grundsatz: Beschlüsse werden mit der Bekanntgabe wirksam, § 40 Abs. 1.
- Ausnahmen: Nach § 40 Abs. 3 werden folgende Beschlüsse erst mit Rechtskraft wirksam: Solche, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung zum Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 S. 1 BGB), aufgehoben wird.
- Rechtsmittelbelehrung: Diese muss nach § 39 FamFG über Folgendes informieren: den statthaften Rechtsbehelf, bei welchem Gericht dieser einzulegen ist, den Gerichtssitz und die einzuhaltende Form und Frist. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht rechtfertigt die Wiedereinsetzung, § 17 Abs. 2. Stellt ein Rechtsmittelführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung, wird vermutet, dass er die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist in diesem Fall nicht verschuldet hat.
- Formelle Rechtskraft: Beschlüsse unterliegen der befristeten Beschwerde (§ 63) und werden formell rechtskräftig, § 45. Sie sind nicht mehr frei abänderbar nach § 18 Abs. 1 FGG. Gemäß § 48 Abs. 1 können aber Verfügungen mit Dauerwirkung abgeändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich ändert. § 48 Abs. 2 eröffnet die Wiederaufnahme nach dem ZPO-Verfahren, § 44 sieht die Anhörungsrüge vor.
- Einstweilige Anordnung: Nach §§ 49 ff. soll damit ein Eilverfahren in Anlehnung an Arrest und einstweilige Verfügung der ZPO-Verfahren geschaffen werden. Unterschiede:
- Anders als in §§ 621g, 644, 127a ZPO muss keine gleichartige Hauptsache bzw. kein entsprechendes PKH-Gesuch oder keine Ehesache anhängig sein.
- Nach § 51 Abs. 3 bleibt die einstweilige Anordnung auch bei Anhängigkeit eines gleichzeitigen Hauptsacheverfahrens ein selbstständiges Verfahren.
Beide Verfahrensarten sind unabhängig voneinander. Das Gericht muss nach § 52 Abs. 1 im Verfahren prüfen, ob ein Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuleiten ist, auf Antrag muss es dies einleiten, § 52 Abs. 1. In Antragsverfahren kann der Antragsgegner nach § 52 Abs. 2 – entsprechend § 926 ZPO – beantragen, dem Antragsteller unter Fristsetzung aufzugeben, einen Antrag zur Hauptsache zu stellen. Hierfür gilt eine Höchstfrist von drei Monaten. Entsprechend den §§ 935, 940 ZPO werden in § 49 Abs. 2 die Zulässigkeit und die Voraussetzungen einer Sicherungs- bzw. Regelungsverfügung normiert. Diese ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. In Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen ein besonderes Interesse hierfür besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist, § 53 Abs. 2. Für die Aufhebung oder Änderung der Anordnungsentscheidung gelten weitgehend Regelungen, die § 620b BGB entsprechen. Gleiches gilt für die Aussetzung der Vollstreckung (§ 620e ZPO) und das Außerkrafttreten (§ 620f ZPO). Dies ist in den §§ 54 bis 56 geregelt. Grundsatz: Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 57 S. 2 grundsätzlich unanfechtbar. Ausnahmen: § 57 S. 2 entspricht weitgehend § 620c S. 1 ZPO. Danach ist eine einstweilige Anordnung anfechtbar, wenn das Gericht des 1. Rechtszugs aufgrund mündlicher Verhandlung über die elterliche Sorge für ein Kind, die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil, eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, einen Antrag nach §§ 1, 2 GewSchG oder in einer Wohnungszuweisungssache entschieden oder den Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil geregelt hat. Möglich ist, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten und so die Entscheidung überprüfen zu lassen. Für Unterhalt und Prozesskostenvorschuss nach §§ 1360, 1360a BGB gilt § 246. Anders als nach § 49 FGG ist kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, notwendig ist allein ein Regelungsbedürfnis. Es handelt sich um eine Leistungsverfügung. Der Unterhalt ist zeitlich unbegrenzt und der Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu titulieren. Besondere Regelungen gelten in Gewaltschutzsachen, § 214. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist es, dass bereits eine Tat i.S. von § 1 GewSchG begangen worden ist oder dass eine solche aufgrund konkreter Umstände befürchtet wird. Für die in § 112 geregelten Familienstreitsachen – Unterhalts- und Güterrechtssachen sowie sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 – sind einstweilige Anordnungen nur gemäß §§ 49 ff. FamFG-E zulässig. Abweichend davon lässt § 119 Abs. 2 den Arrest zu. Eine einstweilige Verfügung ist unzulässig. - Rechtsmittel (§§ 58 bis 75): Rechtsmittel der ZPO sind Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, befristete Beschwerde und Rechtsbeschwerde, die des FGG einfache Beschwerde, weitere Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Nun ist gemäß § 58 Abs. 1 gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen des AG und LG nur noch die Beschwerde zulässig. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar, außer das Gesetz regelt – z.B. nach § 79 S. 2 – deren selbstständige Anfechtbarkeit. Für vermögensrechtliche Angelegenheiten gilt der Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nach § 61. Die Zulassungsbeschwerde ist in § 61 Abs. 2i.V. mit § 511 Abs. 4 ZPO geregelt. Der Beschwerdewert gilt auch für Kosten- und Auslagenentscheidungen. Für darunter liegende Werte ist die Beschwerde zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht sie zulässt.
Grundsatz: Nach § 63 Abs. 1 beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Ausnahme: Eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt, wenn sich die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder einen Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, § 63 Abs. 2. Anders als bisher kann die Beschwerde nur noch bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, § 64 Abs. 1. Nach § 65 Abs. 1 soll die Beschwerde begründet werden, bei Verstoß dagegen kann das Gericht diese also nicht als unzulässig verwerfen. Die Frist zur Begründung in Ehe- und Familienstreitsachen beträgt nach § 117 entsprechend § 520 ZPO zwei Monate. § 145 sieht wie § 629a Abs. 2 ZPO die Befristung der Rechtsmittelerweiterung des Anschlussrechtsmittels vor. Nach § 68 Abs. 1 S. 3 ist das Gericht nicht zur Abhilfe befugt, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. Anderenfalls muss das Gericht der Beschwerde abhelfen, wenn es diese für begründet hält.Sonst muss es diese unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Rechtsbeschwerde (§ 70) ersetzt die weitere Beschwerde und übernimmt die Grundsätze der §§ 574 ff. ZPO. Rechtsbeschwerdeinstanz ist ausschließlich der BGH. Das gilt auch in Fällen, in denen das OLG bisher Rechtsbeschwerdeinstanz gewesen ist, also insbesondere in Betreuungssachen. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Wie bisher ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung nicht gebunden. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung. - Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 79): Die neue Terminologie umfasst sowohl Familienstreitsachen als auch die übrigen Verfahren des FamFG. Für Familienstreitsachen gilt aufgrund der Generalverweisung des § 113 Abs. 1 uneingeschränkt die ZPO. In § 76 wird zwischen Antragsverfahren und Amts fähigen Entscheidungen unterschieden. In Amts fähigen Verfahren ist Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und nicht mutwillig erscheint. In Antragsverfahren ist VKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies entspricht § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- Beiordnung eines Anwalts: Diese ist in § 78 geregelt, wobei § 78 Abs. 1 § 121 Abs. 1 ZPO entspricht. Danach ist in Verfahren mit Anwaltszwang ein Anwalt beizuordnen. Nach § 114 Abs. 1 gilt dies für Ehesachen und Folgesachen und selbstständige Familienstreitsachen i.S. des § 112, also auch in Unterhaltssachen sowie allen sonstigen Familiensachen. Besteht kein Anwaltszwang, ist nach § 78 Abs. 2 ausschließlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage von Bedeutung. Das Prinzip der Waffengleichheit gilt nicht mehr.
§ 79 S. 1 verweist ergänzend auf die ZPO. Insoweit gilt: - § 114 ZPO wird durch die Spezialregelung in § 76 verdrängt.
- §§ 115, 116 ZPO gelten ohne Einschränkung.
- § 117 ZPO gilt – mit Ausnahme von Abs. 2 S. 2 – entsprechend.
- § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO wird durch § 77 Abs. 1 verdrängt. § 118 Abs. 1 S. 2 bis 5, Abs. 2 und 3 ZPO gelten ohne Einschränkung.
- § 119 Abs. 1 ZPO wird durch § 77 Abs. 2 verdrängt. § 119 Abs. 2 ZPO entspricht § 77 Abs. 3.
- § 120 ZPO gilt ohne Einschränkung.
- § 121 ZPO wird durch § 78 verdrängt.
- § 122 Abs. 1 ZPO gilt ohne Einschränkungen.
- § 122 Abs. 2 ZPO gilt, soweit ein Antragsgegner vorhanden ist.
- § 123 ZPO ist anwendbar, soweit ein Antragsgegner vorhanden ist und eine Kostenerstattungspflicht angeordnet worden ist.
- § 124 ZPO gilt ohne Einschränkungen und geht als lex specialis zu § 48 Abs. 1 vor.
- §§ 125, 126 ZPO finden auf den Antragsgegner Anwendung.
- § 127 Abs. 1 ZPO gilt ohne Einschränkungen.
Ein Beschluss im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar nach Maßgabe der §§ 567 bis 572 und 127 Abs. 2 bis 4 ZPO. Die Frist beträgt einen Monat. - Kosten: §§ 80 bis 85 regeln die Kosten aller Verfahren des FamFG. Umfasst sind Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen) und notwendige Auslagen, primär Anwaltskosten. § 80 besagt, welche Kosten erstattungsfähig sind. Das Gericht kann nach § 81 die Kosten nach billigem Ermessen einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen sowie davon absehen, diese zu erheben. Das Gericht soll die Kosten ganz oder teilweise demjenigen auferlegen, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, dessen Antrag von vornherein aussichtslos war, der unwahre Angaben gemacht oder der das Verfahren erheblich verzögert hat, indem er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit § 156 Abs. 1 S. 4 kann eine Kostensanktion erfolgen, wenn das Gericht in einer Sorgerechts- oder Umgangssache einem Elternteil aufgegeben hat, an einer kostenlosen Beratung (vorrangig Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe) teilzunehmen und dem unbegründet nicht Folge geleistet wird. Private Beratungsstellen sind nicht genannt, also nicht mit der Kostensanktion versehen. § 83 trifft eine Kostenregelung beim Vergleich. Haben die Parteien dies nicht geregelt, erfolgt eine Kostenaufhebung. Dies gilt auch, wenn das Verfahren auf sonstige Weise erledigt wird oder der Antrag zurückgenommen ist. Nach § 84 sind Rechtsmittelkosten i.d.R. dem erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen. Die Sollvorschrift lässt aber Ausnahmen davon zu. Besondere Kostenregelungen in Familiensachen enthalten - § 132 bei Aufhebung der Ehe,
- § 150 in Scheidungs- und Folgesachen (entspricht im Wesentlichen § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO),
- § 243 Sonderregelung über die Kostenverteilung in Unterhaltssachen.
- Vollstreckung: Das FGG regelt diese nur in § 33 und verweist im Übrigen in Spezialvorschriften auf die ZPO. Grundsätzlich soll nach § 95 nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt werden. § 86 regelt die Titel, aus denen vollstreckt werden kann. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Beschlüsse, in Umgangssachen gerichtlich gebilligte Vergleiche sowie für Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO. Eine Vollstreckungsklausel ist nur erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat, wie etwa bei der Herausgabe von Personen oder der Durchsetzung des Umgangsrechts nach Umzug des Kindes.
§ 33 FGG sieht zur Durchsetzung von z.B. Herausgabe- und Umgangsanordnungen neben dem unmittelbaren Zwang nur die Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld und Zwangshaft) vor. Zwangsmittel sind Beugemittel. Nun sieht § 89 Ordnungsmittel bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Umgangsregelung vor. Ordnungsmittel können nun auch noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr erfolgen kann. Nach § 89 Abs. 2 ist auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Titel hinzuweisen. Die Belehrung ersetzt die Androhung nach § 33 Abs. 3 S. 6 FGG. Nach § 89 Abs. 4 wird kein Ordnungsmittel festgesetzt, wenn der Verpflichtete vorträgt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat oder hatte. Dies dürfte dazu führen, dass sich Umgangspflichtige vermehrt auf einen entgegenstehenden Kindeswillen berufen werden. - Verfahren mit Auslandsbezug: §§ 97 bis 110 regeln das Verhältnis zur völkerrechtlichen Vereinbarung, sowie die internationale Zuständigkeit in Ehesachen, wobei für das Verbundverfahren bestimmt ist, dass die deutschen Gerichte bei internationaler Zuständigkeit für die Scheidungssache auch für die Folgesachen zuständig sind, wenn für letztere keine isolierte internationale Zuständigkeit gegeben ist. Geregelt werden weiter Kindschafts-, Abstammungs-, Adoptions- und Lebenspartnerschaftssachen sowie isolierte Versorgungsausgleichssachen, § 102.
§ 107 regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und entspricht weitgehend Art. 7 § 1 FamRÄndG. Nach § 107 Abs. 7 ist der Antrag auf Entscheidung des OLG aber nun entsprechend § 63 fristgebunden. Dadurch kann die Entscheidung der Landesjustizverwaltung rechtskräftig werden. Die Monatsfrist soll Rechtssicherheit für die Statusfrage schaffen. |