· Fachbeitrag · Sachverständigengutachten
Mitwirkung von Eltern bei Gutachten in Umgangs- und Sorgeverfahren
von RAin Dr. Göntje Rosenzweig, FAin Familienrecht, Mediatorin, Berlin
| In Sorge- und Umgangsverfahren muss das Gericht oft Sachverständigengutachten einholen. Fraglich ist, inwieweit die sorge- und umgangsberechtigten Eltern bei deren Erstellung mitwirken müssen. |
1. Sachverhaltsaufklärung unter Mitwirkung der Eltern
In Sorge- und Umgangsverfahren sollen Eltern als Beteiligte gem. § 27 FamFG daran mitwirken, den Sachverhalt aufzuklären. Sie können die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beeinflussen, indem sie intervenieren oder Informationen verweigern. Sie müssen sich wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht auf die Rollen beschränken, die ihnen das FamFG zuweist: weder auf die Rolle als Antragsteller oder -gegner in Antragsverfahren, z. B. im Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge gem. § 1671 BGB, noch auf ihre Rollen als Beteiligte in Amtsverfahren, wie den Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1, § 1685 BGB. In diesen Verfahren, vor allem in Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB oder nach § 1684 Abs. 4 BGB, erleben sich Eltern oft als Opfer gerichtlicher Maßnahmen oder des Jugendamts.
Bedeutsam ist die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen, wenn Sachverständigengutachten eingeholt werden. Beweisthemen können etwa die Feststellung von Erziehungskompetenzen, der Eltern-Kind-Beziehung bzw. -Bindung oder allgemein die Frage sein, ob die Eltern kindeswohlgefährdend, -belastend oder -fördernd wirken. Folglich stellen sich vier Fragen:
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