01.10.2004 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Rechtsstellung des biologischen Vaters verbessert
| § 1685 BGB a.F. stand mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht in Einklang, als er den leiblichen, aber rechtlich nicht anerkannten Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Bindung zum Kind hat, auch vom Umgang ausschloss, wenn es dem Wohl des Kindes diente (BVerfG FamRZ 03, 816). Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters war § 1600 BGB mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG insoweit unvereinbar, als er ihn von der Anfechtung der für sein Kind anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausschloss. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern" (BGBl. I 04, 598) vom 28.4.04, das am 30.4.04 teilweise in Kraft getreten ist, reagiert. Dazu im Einzelnen: |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig