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  • 27.07.2009 | Anwaltsgebühren

    Nach der Reform höhere Gebühren für VA-Sachen

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Ursprünglich sollten für den Versorgungsausgleich (VA) wie bisher (§ 49 GKG bzw. § 99 KostO) feste Geschäftswerte von 1.000 EUR oder 2.000 EUR (je nach Art des auszugleichenden Anrechts) gelten. Durch Art. 13 VAStrRefG ist § 50 FamGKG jedoch geändert worden. Nunmehr ist der Verfahrenswert des VA - ähnlich wie bei Ehesachen - von der Höhe der Nettoeinkünfte der Ehegatten abhängig. Damit werden künftig für VA-Sachen im Durchschnitt höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren anfallen. Dies ist beabsichtigt, damit der konkrete Aufwand, der für die Gerichte und Anwälte entsteht, angemessener vergütet wird (BT-Drucks. 16/10144 S. 111; 16/11903 S. 126).  

     

    • Der Verfahrenswert des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs beträgt für jedes (verfahrensgegenständliche) Anrecht 10 Prozent des Dreimonatsnettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000 EUR, § 51 Abs. 1 1. Alt. FamGKG i.d.F. des VAStrRefG.

     

    Beispiel: Verfahrenswert für öffentlich-rechtlichen Wertausgleich

    Ehemann M hat drei Anrechte, Ehefrau F zwei Anrechte erworben. Das zusammengerechnete monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten beträgt 3.000 EUR. Der Verfahrenswert der VA-Sache beträgt 3.000 EUR x 3 (Monate) x 5 (Anrechte) x 10 Prozent = 4.500 EUR. Nach bisherigem Recht betrüge der Wert maximal 2.000 EUR.  

     

    • Der Verfahrenswert des schuldrechtlichen VA beträgt für jedes Anrecht 20 Prozent des Dreimonatsnettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000 EUR, § 51 Abs. 1 2. Alt. FamGKG i.d.F. des VAStrRefG. Mit der höheren Quote wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Geltendmachung des schuldrechtlichen VA häufig mit einem höheren Aufwand verbunden ist, weil oft komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte neu aufgerollt werden müssen. Andererseits geht es beim schuldrechtlichen VA meist nur um den Ausgleich eines einzelnen Anrechts.

     

    Beispiel: Verfahrenswert für schuldrechtlichen VA

    M hat ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht erworben. Das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleute beträgt monatlich 5.000 EUR. Der Verfahrenswert für den schuldrechtlichen VA beträgt 5.000 EUR x 3 (Monate) x 1 (Anrecht) x 20 Prozent = 3.000 EUR. Nach bisherigem Recht betrüge der Wert nur 1.000 EUR.  

     

    • In Verfahren über einen Auskunftsanspruch (§ 4 VersAusglG) oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 21 VersAusglG) beträgt der Wert wie bisher 500 EUR, § 50 Abs. 2 FamGKG i.d.F. des VAStrRefG.