24.01.2008 | Ausbildungsunterhalt
Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind besteht nur, wenn es sich in der Vorbildung zu einem Beruf befindet. Dient ein freiwilliges soziales Jahr nicht der Vorbereitung zu einem Studium, besteht kein Unterhaltsanspruch (OLG Naumburg 10.5.07, 4 UF 94/07, OLGR 07, 996, Abruf-Nr. 080163). |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner Unterhaltspflicht auf Null. Die Beklagte, seine Tochter, hat im Jahr 05 ihr Abitur bestanden. Seit September 05 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr. Sie hat sich für ein Medizin- und ein Studium der Sport-, Sozial- und Erziehungswissenschaften beworben und zum 1.4.07 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin angetreten.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist ab März 06 nicht mehr verpflichtet, der Beklagten Unterhalt zu zahlen. Nach §§ 1601, 1610 Abs. 1und 2 BGB schulden Eltern beim Unterhalt auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zum Beruf. Bis zum April 07 befand sich die Beklagte jedoch nicht in einer Berufsausbildung. Als angemessene Vorbildung zum Beruf ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie den Neigungen des Kindes entspricht und die sich an die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Dem Unterhaltsberechtigten ist nach Abschluss der Schule eine sog. Orientierungsphase zuzubilligen. Diese war für die Beklagte spätestens im März 06 abgeschlossen. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studien- oder Ausbildungsplatzes. Während dieser Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken NJW-RR 94, 1225).
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat. Wenn die soziale Tätigkeit nicht Voraussetzung für eine andere Ausbildung ist, kann sie unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Daher besteht während dieses Jahres kein Unterhaltsanspruch (Scholz in Wendel/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 348). Das freiwillige soziale Jahr hat auch nicht der Vorbereitung eines Medizinstudiums gedient, da die Beklagte sich auch für ein anderes Studium beworben hat. Sie hat zum 1.4.07 eine Ausbildung angetreten. Das freiwillige soziale Jahr diente somit nur zur Überbrückung der Wartezeit auf diesen Ausbildungsplatz. Während der Wartezeit muss sie sich selbst unterhalten. Seit Beginn ihrer Ausbildung ist die Beklagte nicht mehr bedürftig.
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