01.05.2007 | Der praktische Fall
Unterhaltsverwirkung trotz Information des Ehegatten über neuen Partner
Im Unterhaltsrecht wird oft mit harten Bandagen gekämpft und der Verwirkungseinwand erhoben. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Beispiels, in welchen Fällen Trennungsunterhalt verwirkt werden kann.
Der Fall des KG (FamRZ 06, 1542) |
Die Klägerin verlangt von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt. Sie hat während des Zusammenlebens mit diesem ein „freundschaftliches Verhältnis“ mit ihrem jetzigen Lebensgefährten gehabt. Sie hat den Beklagten verlassen und ist zu ihrem Freund gezogen und lebt seitdem mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Nach ihrem Vortrag hat sie dem Beklagten ihren Ehebruch bei ihrem Auszug offenbart. Besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt? |
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB kann u.a. wie folgt verwirkt werden:
- Verwirkung nach § 1361 Abs. 3; § 1579 Nr. 6 BGB: Der Unterhaltsanspruch kann nach dieser Vorschrift verwirken, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Das ist z.B. der Fall, wenn sich der Unterhaltsberechtigte während bestehender Ehe einem neuen Partner gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen zuwendet und sich von den eigenen ehelichen Bindungen distanziert. In diesem Fall kann der Unterhaltsberechtigte nicht die eheliche Mitverantwortlichkeit des Verpflichteten für sein wirtschaftliches Auskommen beanspruchen. Dies liefe dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zuwider, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt (vgl. BGH NJW 80, 1686; 82, 1216; 84, 2358).
- Verwirkung in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB: Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt auch unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (BGH NJW 02, 1947). Voraussetzung ist, dass sich die neue Lebensgemeinschaft bereits gefestigt hat. Die zeitliche Mindestgrenze liegt nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht unter zwei Jahren (NJW 89, 1083).
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