01.02.2007 | Ehe- und Scheidungsrecht
Aufhebung einer Doppelehe
Die Doppelehe ist unzulässig und daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint (OLG Frankfurt 29.7.05, 4 WF 70/05, n.v., Abruf-Nr. 070076). |
Sachverhalt
Der Antragsgegner zu 1) ist mit der B verheiratet, mit der er sechs Kinder hat. Beide Ehegatten sind (auch) deutsche Staatsangehörige. Später schloss er mit der Antragsgegnerin zu 2) in Pakistan die Ehe, deren Aufhebung die Verwaltungsbehörde anstrebt. AG und OLG haben den Antragsgegnern PKH zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage versagt.
Entscheidungsgründe
Zwar ist bei der PKH in Ehesachen kein Streit entscheidender Erfolgsbegriff zugrunde zu legen, erforderlich ist aber grundsätzlich eine sinnvolle Beteiligung im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Vorliegend fehlt ein geeigneter Tatsachenvortrag, der eine andere Entscheidung als die von der Verwaltungsbehörde angestrebt ermöglicht. Die zweite Ehe verstößt gegen das Verbot der Doppelehe und ist daher aufzuheben. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den anderen Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten ist. Dafür aber reicht weder eine Trennung von der ersten Ehefrau noch eine bestehende Schwangerschaft der Antragsgegnerin zu 2) aus.
Der Grundsatz, dass in Scheidungssachen PKH auch bewilligt werden kann, wenn keine Erfolgsaussicht zur Abwendung der Scheidung besteht, beruht darauf, dass im Scheidungsverfahren das Verbundprinzip herrscht. Hingegen sind die Folgen einer Eheaufhebung nach § 1318 BGB in gesonderten Verfahren geltend zu machen.
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