01.08.2002 · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Abänderung eines Unterhaltsurteils wegen neuer Rechtsprechung des BGH ist zulässig
| Auch bei Unterhaltsurteilen kann die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Titelabänderung beim Ehegattenunterhalt begründen (BVerfG FamRZ 02, 527; FK 4/02, 45; Ludwig, FK 1/02, 7), wenn im Ursprungsurteil auf Erwerbseinkünfte der geschiedenen Ehefrau die Anrechnungsmethode (statt der heute anzuwendenden Differenz- oder Additionsmethode, BGH FamRZ 01, 986; FK 3/01, 32) angewendet worden ist (OLG Düsseldorf 7.5.02, 1 UF 2/02, n.rkr.). (Abruf-Nr. 020834) |
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