01.08.2006 | Ehegattenunterhalt
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts i.d.R. auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten – namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungsfall – unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten (BGH 12.4.06, XII ZR 240/03, FamRZ 06, 1006, Abruf-Nr. 061797). |
Sachverhalt
Die 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 1994 rechtskräftig geschieden. In einem Unterhaltsverfahren vereinbarten sie, dass der Beklagte nachehelichen Unterhalt befristet bis zum 31.5.01 zahlen musste. Die Klägerin begehrt nun für den Zeitraum ab 1.6.01 Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG ihr einen monatlichen Unterhalt befristet bis zum 31.12.04 zuerkannt. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es gibt keine absolute Grenze für eine lange Ehedauer, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts ausgeschlossen ist. Denn dabei handelt es sich nur um ein Merkmal unter vielen. Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur angemessen, wenn
- die Ehe lange gedauert hat,
- aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, der Berechtigte diese betreut oder betreut hat und
- er erhebliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe, z.B. Alter oder Gesundheitszustand, für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen.
Maßgeblich ist, worauf die Einkommensdifferenz bei den Ehegatten beruht und ob diese durch ehebedingte Nachteile entstanden ist. Dies ist hier zu verneinen. Denn die Klägerin ist durch die Ehe nicht gehindert worden, ihr Qualifikationsniveau zu steigern und sogar durch eine zweijährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe eine Sekretärinnenausbildung zu absolvieren und damit ihre berufliche Qualifikation zu erhöhen.
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