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  • 27.04.2009 | Ehegattenunterhalt

    Bemessung des Selbstbehalts

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (BGH 19.11.08, XII ZR 51/08, FamRZ 09, 311, Abruf-Nr. 090183).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung der Ehe im August 2006. Die im Jahr 2005 geborene gemeinsame Tochter lebt bei der Klägerin. Der Beklagte bezog von Januar bis September 2006 Krankengeld. Danach wurde ihm das Krankengeld versagt, weil er eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unentschuldigt nicht begonnen hatte. Nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war er seit November 2006 arbeitslos. Die Klägerin bezieht seit Juli 2005 ALG II. Mit Vereinbarung vom 22.1.07 zwischen dem Leistungsträger und der Klägerin wurden die übergegangenen Unterhaltsansprüche wieder auf die Klägerin zurück übertragen. Das AG hat den Beklagten zu geringem Unterhalt verurteilt. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision führt zur Abweisung der gesamten Klage ab Januar 2008.  

     

    Der BGH hat wie auch das OLG dem Beklagten für die Zeit der Arbeitslosigkeit aufgrund unzureichender Arbeitsbemühungen fiktive Einkünfte zugerechnet, weil das Arbeitslosengeld unter seinem Selbstbehalt lag. Dabei ist der BGH von einem Selbstbehalt von 990 EUR ausgegangen. Er hat damit einen Mittelwert zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und dem angemessenen Selbstbehalt zugrunde gelegt.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zum Selbstbehalt knüpft an frühere BGH-Entscheidungen an. Da dem Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen zugerechnet worden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige einschlägig ist oder nicht. Es bleibt bei dem Mittelwert zwischen 900 und 1.100 EUR.