01.03.2007 | Ehegattenunterhalt
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts bei gehobenen Einkünften
Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt (BGH 25.10.06, XII ZR 141/04, FamRZ 07, 117, Abruf-Nr. 063663). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Altersvorsorgeunterhalts. Aus der Ehe der Parteien sind drei minderjährige Kinder hervorgegangen. Der Beklagte bezieht monatliche Nettoeinkünfte von ca. 17.000 EUR. Wegen dieses hohen Einkommens hat die Klägerin ihren Unterhalt konkret berechnet und daneben Altersvorsorgeunterhalt verlangt. Das OLG hat ihr über den Elementarunterhalt hinaus Altersvorsorgeunterhalt zuerkannt. Dagegen wendet sich der Beklagte erfolglos mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Der Altersvorsorgeunterhalt ist darauf gerichtet, dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit zu verschaffen, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen. Mit unterhaltsrechtlichen Mitteln sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Altersvorsorgeunterhalt nicht von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig gemacht hat, weil diese, die zur Zeit bei 5.250 EUR liegt, kein geeignetes Kriterium für die Begrenzung des individuell geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist. Letztlich ist nur eine Korrektur nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Offen ist allerdings immer noch, ob der Beitragssatz der Rentenversicherung in Höhe von zur Zeit 19,5 Prozent für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes in Ansatz zu bringen ist oder ob nicht darüber hinaus für eine angemessene Altersversorgung weitere 4 Prozent des in ein Bruttoeinkommen umzurechnenden Unterhalts für die Altersversorgung nutzbar gemacht werden können. Dies wäre eine konsequente Fortsetzung der Entscheidung des BGH vom 11.5.05 (FK 06, 2, Abruf-Nr. 052903), nach der es beiden Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 Prozent ihres jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für über eine primäre Altersversorgung betriebene Altersversorgung einzusetzen.
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