26.02.2008 | Ehegattenunterhalt
Darlegungs- und Beweislast bei der Unterhaltsbegrenzung
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltspflichtige. Ist der Unterhaltsberechtigte allerdings in dem Beruf erwerbstätig, den er erlernt hat oder vor der Ehe ausgeübt hat, und legt das Einkommen nahe, dass ehebedingte Nachteile nicht gegeben sind, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist sprechen (BGH 14.11.07, XII ZR 16/07, FamRZ 08, 134, Abruf-Nr. 073849). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Juli 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Die Ehe wurde im Juli 2006 geschieden. Die Parteien sind je zu Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks, für das beide Parteien Belastungen tragen. Die Antragsgegnerin ist in Vollzeit als kaufmännische Angestellte berufstätig. Auf die Berufung hin hat das OLG den Aufstockungsunterhalt begrenzt. Die dagegen gerichtete Revision der Antragsgegnerin blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Allein die Ehedauer steht einer Unterhaltsbegrenzung nicht entgegen. Im Wesentlichen kommt es auf ehebedingte Nachteile an. Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige die Tatsachen, die zur Unterhaltsbegrenzung führen sollen, darlegen und beweisen. Geht der Unterhaltsberechtigte allerdings einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf nach und legt dies nahe, dass keine ehebedingten Nachteile gegeben sind, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist sprechen. Als Übergangszeitraum ist grundsätzlich die Zeit maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen, wobei auch die Ehedauer nicht völlig unberücksichtigt bleiben darf.
Praxishinweis
Erstmals hat der BGH sich mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Umstände befasst, die für die Unterhaltsbegrenzung von Bedeutung sind. Macht der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile geltend, ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Bei der Beurteilung der Beweislast kommt es aber nicht nur darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf vollschichtig erwerbstätig ist, sondern auch, ob es naheliegt, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen sind.
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