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  • 30.06.2011 | Ehegattenunterhalt

    Ehebedingte Nachteile im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.  
    2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.  
    (BGH 2.3.11, XII ZR 44/09, FamRZ 11, 713, Abruf-Nr. 111253)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene Antragsgegnerin hatten im Mai 84 die Ehe geschlossen, aus der zwei im Jahre 1984 und 1990 geborene Kinder hervorgegangen sind. Im Oktober 02 trennten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderjährigen Sohn in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem jüngeren Kind und übernahm die weitere Betreuung.  

     

    Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt des älteren Kindes berufstätig. Während der Ehezeit ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen einer Psychose mit sekundärer Alkoholabhängigkeit dauernd erwerbsunfähig. Sie erhält Grundsicherung nach dem SGB XII sowie ein Pflegegeld.  

     

    Zusätzlich zum Einkommen bezieht der Antragsteller eine Unfallrente und hat einen Wohnvorteil. Er trägt den Barunterhalt für die inzwischen volljährigen Kinder.