01.10.2006 | Ehegattenunterhalt
Erziehungsgeld als Einkommen
Das an die zweite Ehefrau des Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auch nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und es sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (BGH 12.6.06, XII ZR 147/04, n.v., Abruf-Nr. 062105). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung von Unterhaltstiteln. Die minderjährigen Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nicht unterhaltspflichtig. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die zweite Ehefrau ist nicht erwerbstätig Sie erhält Erziehungsgeld. AG und OLG haben die Unterhaltstitel auf unterschiedliche Beträge abgeändert. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Bei der Mangelfallberechnung betragen die Einsatzbeträge für die Kinder 135 Prozent des Regelbetrags nach der RegelbetragVO. Für den zweiten Ehegatten, der mangels Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten mit den Kindern gleichrangig ist, ist der notwendige Eigenbedarf anzusetzen. Das Erziehungsgeld wird darauf nicht angerechnet, § 9 BerzGG. Eine Anrechnung ist nur zuzulassen, wenn der Bezugsberechtigte entweder
- seinerseits gesteigert unterhaltspflichtig ist oder
- den Unterhaltsanspruch nach § 1611 oder 1579 BGB verwirkt hat.
Hier ist die zweite Ehefrau des Beklagten Bezugsberechtigte. Sie ist dessen Kindern aus erster Ehe gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
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