01.03.2005 | Ehegattenunterhalt
Hausmann-Rechtsprechung bei Zuammenleben mit neuem Lebenspartner
Die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den zuvor allein verdienenden unterhaltspflichtigen Ehegatten kann auch zu billigen sein, wenn der jetzige Lebenspartner über ein etwa gleich hohes Einkommen verfügt. Ein möglicher Nebenverdienst ist für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten dann nicht einzusetzen, wenn der Nebenverdienst zusammen mit dem Einkommen des neuen Lebenspartners den sich für die Bedarfsgemeinschaft ergebenden Selbstbehalt nicht erreicht. Das Erziehungsgeld ist in solchen Fällen nicht anzurechnen (OLG Oldenburg, 2.11.04, 12 UF 66/04, n.v, Abruf-Nr. 050249). |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch. Sie ist aus krankheitsbedingten Gründen erwerbsunfähig. Der Beklagte war als Verkäufer tätig und erzielte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.250 EUR. Er ist Vater einer Tochter. Mutter des Kindes ist seine Lebensgefährtin. Nach der Geburt des Kindes hat er Erziehungsurlaub genommen. Er erhält Erziehungsgeld von 300 EUR und lebt bei seiner Lebensgefährtin. Dazu ist er in deren Haus gezogen, in dem sie mietfrei wohnt. Das Haus liegt etwa 70 km vom Arbeitsplatz entfernt. Er besitzt keine Fahrerlaubnis. Seine Lebensgefährtin, die bei demselben Arbeitgeber angestellt ist, verdient das gleiche wie er. Die Fahrtkosten von und zur Arbeitsstelle betragen 300 EUR im Monat. Der Wohnvorteil ist mit 200 EUR anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die geschiedene Ehefrau kann mangels Leistungsfähigkeit des Ehemanns keinen Unterhalt beanspruchen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser zu seiner Lebenspartnerin in deren Immobilie gezogen ist. Mangels Fahrerlaubnis und wegen der weiten Entfernung von 70 km zu seiner Arbeitsstelle durfte er die Hausmannrolle übernehmen. Da das etwa gleich hohe Einkommen der Lebenspartnerin den sich für die Bedarfsgemeinschaft ergebenden Selbstbehalt nicht erreicht, ist das Erziehungsgeld nicht anzurechnen.
Praxishinweis
Das OLG wendet in diesem Fall zutreffend die sog. Hausmann-Rechtsprechung des BGH an (BGH FamRZ 96, 796; 86, 668; 01, 1065).
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