01.10.2007 | Ehegattenunterhalt
Kein Erwerbstätigenbonus bei Abfindung
1. Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, für die Zeit danach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Bedeutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind. |
2. Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungsansatz des Arbeitslosengeldes ist auch im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederheirat geleistet wird. |
3. Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeitraum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen. |
(BGH 28.3.07, XII ZR 163/04, FamRZ 07, 983, Abruf-Nr. 071747) |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Mann, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Über den nachehelichen Unterhalt hatten sie einen Prozessvergleichgeschlossen, in dem sie davon ausgingen, dass ab Juli 97 auf der Basis der derzeitigen Einkommensverhältnisse ein Unterhaltsanspruch entfällt. Dabei haben sie die Mischmethode bei der Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin angewandt. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist der im Jahr 1994 geborene Sohn hervorgegangen. Die Klägerin hat Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1.6.02 verlangt. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Statthafte Klageart ist die Leistungs- und nicht die Abänderungsklage. Zwar ist eine Abänderungsklage zu erheben, wenn der Unterhaltsanspruch in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren entfallen ist. Da der Prozessvergleich nicht mit einem rechtskräftigen Urteil gleichzusetzen ist, gilt dies für Prozessvergleiche nicht.
Trotz der erforderlichen Leistungsklage sind allerdings die im Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Bedeutung, soweit nicht eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben ist. Diese ist darin zu sehen, dass seinerzeit die Mischmethode angewendet worden ist, d.h., Erwerbseinkrünfte der Klägerin teilweise als eheprägend, teilweise als nicht eheprägend berücksichtigt wurden. Dies steht im Widerspruch zu der jetzigen Surrogatsrechtsprechung, nach der die gesamten Erwerbseinkünfte eheprägend sind. Dadurch ist eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten. Nun sind die gesamten Einkünfte der Klägerin als eheprägend anzusehen.
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