05.01.2011 | Ehegattenunterhalt
So behalten Sie den Überblick bei der Bedarfsprüfung
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Wichtiger Baustein der Unterhaltsberechnung ist die Bedarfsprüfung:
Definition des Bedarfs
Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen:
Übersicht: Bedarfsprüfung |
- Elementarunterhaltsbedarf: Der gewöhnliche Bedarf zur Deckung der Lebenshaltungskosten
- Mehrbedarf: Dies ist ein regelmäßig anfallender Zusatzbedarf, z.B.
- trennungsbedingter Mehrbedarf: Er entsteht dadurch, dass die Vorteile des Zusammenlebens aufgegeben werden.
- Ausbildungsbedingter Mehrbedarf: Er entsteht durch kostenträchtige Ausbildungsgänge.
- Mehrbedarf wegen Kindesbetreuung: Er entsteht insbesondere durch Betreuungskosten, die nicht Mehrbedarf des Kindes, z.B. Kindergartenbeiträge, sind.
- Krankheitsbedingter Mehrbedarf: Dazu zählen z.B. kostenträchtige Therapiemaßnahmen, Hilfsmittel oder von Krankenkassen nicht erstattungsfähige Medikamente, Diätkosten.
- Altersbedingter Mehrbedarf: Hierunter fallen z.B. Haushaltshilfen und Pflegedienste.
- Krankenvorsorgebedarf: Dazu zählen Krankenversicherungskosten i.d. Regel ab Rechtskraft der Scheidung.
- Pflegevorsorgebedarf: Dies sind Aufwendungen für die Pflegeversicherung auf Grundlage des Elementarunterhalts.
- Altersvorsorgebedarf: Darunter fallen Versicherungsverträge zur Altersvorsorge, die auf der Grundlage des Elementarunterhalts berechnet werden.
- Sonderbedarf: Dies ist ein unregelmäßiger, ungewöhnlich hoher Bedarf.
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Methoden zur Bestimmung des Bedarfs des Berechtigten
In einem nächsten Schritt ist die Höhe des Bedarfs zu bestimmen. Dies richtet sich nach den Einkünften des Unterhaltspflichtigen:
Übersicht: Bestimmung des Bedarfs |
- Außergewöhnlich gute Einkünfte: konkrete Unterhaltsberechnung (Sättigungsgrenze: Diese ist nach Ansicht des BGH FamRZ 10, 1637, Abruf-Nr. 102881, möglich, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigt)
- Durchschnittliche Einkommen:
- abstrakte Unterhaltsberechnung
- Quotenunterhalt (Halbteilungsgrundsatz ( 3/7 oder 45 %-Quote)
- Mangelfälle: Reduktion des Quotenunterhalts durch anteilige Kürzung bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit
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Weiterführende Hinweise
- FK 10, 169, zum Prüfungsschema des Ehegattenunterhalts
- FK 11, 188, zu den Unterhaltstatbeständen im Überblick
- FK 12, 207, zur Checkliste Betreuungsunterhalt
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