· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Neue Obergrenze für die konkrete Bedarfsbemessung
von RA Dieter Büte, VRiOLG i.R., Bad Bodenteich/Celle
| Neuere Entscheidungen des BGH und der OLGe haben die Grenze, ab der der Unterhalt nicht mehr nach einer Quote zu berechnen ist, deutlich nach oben gesetzt. Dazu im Einzelnen: |
1. Allgemeines
Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Ehegattenunterhalt auf der Basis des Halbteilungsgrundsatzes nach einer Quote des Einkommens des Verpflichteten bzw. nach einer Quote aus der Differenz der Einkünfte beider Ehegatten ermittelt.
Leben die Eheleute in herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, ist der Bedarf dagegen individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen der beteiligten Eheleute zu bestimmen. Grund: Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen wird dieses nicht in vollem Umfang eingesetzt, um den Bedarf zu decken, sondern es wird auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesen Fällen zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 10, 1637).
MERKE | Nach der gesetzlichen Funktion dient der Unterhalt dazu, den Bedarf zu decken, aber nicht den Ehegatten quotenmäßig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu beteiligen. Soweit also während der Ehezeit Teile des laufenden Einkommens dazu verwendet worden sind, Vermögen zu bilden, und nicht zum Zweck des Konsums ausgegeben wurden, bleibt dieser Teil der Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht, weil er nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hat. Denn ein Unterhaltspflichtiger ist nicht gehalten, dem Unterhaltsberechtigten Mittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser Vermögen bilden kann (BGH FamRZ 07, 1532; OLG Köln FamRZ 92, 322). Eine Obergrenze für den Ehegatten gibt es aber nicht. Der BGH lehnt es ab, eine absolute Sättigungsgrenze festzulegen, über die hinaus kein Unterhalt geltend gemacht werden kann (BGH FamRZ 83, 150; 94, 1169). |
2. Überblick: Ab wann ist der Bedarf konkret darzulegen?
Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe der Bedarf konkret zu ermitteln ist. Die Leitlinien sind unterschiedlich (vgl. u. a. Eder, FuR 15, 254; Spangenberg, NZFam 16, 627 mit einer umfangreichen Liste bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Positionen). In zahlreichen Leitlinien heißt es unter Ziff. 15.3.: Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht.
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PRAXISTIPP | Ermitteln Sie anhand der Leitlinien, ab wann konkret gerechnet werden muss. Beachten Sie auch die aktuelle Rechtsprechung, da immer mehr Gerichte die Grenze, bis zu der ein Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann, noch oben verschieben. Es bleibt abzuwarten, ob alle Gerichte die Heraufsetzung der Grenze, ab der konkret gerechnet werden muss, auch unter Beachtung der neuen BGH-Entscheidung mitmachen werden (BGH 15.11.17, XII ZB 503/16, FK 18, 112, Abruf-Nr. 198828). |
Der BGH hatte nicht beanstandet, eine konkrete Bemessung des Unterhaltsbedarfs erst zu verlangen, wenn dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle überstiegen hat (FamRZ 10, 1637). Das war i. d. R. der Fall, wenn der Gesamtbedarf des Antragstellers einen Betrag von 2.550 EUR monatlich überstieg.
Der BGH hat diese Rechtsprechung nun teilweise aufgegeben (BGH FK 18, 112): Um das Massenphänomen Unterhalt praktikabel zu bewältigen, ist es akzeptabel, wenn die Gerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn es das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt und vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall bemessen werden, ohne dass die konkreten Einkommensverhältnisse nach der Einkommensquote dargelegt werden.
MERKE | Beschränkt der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, macht er aber unter Beachtung des Altersvorsorgebedarfs einen Gesamtbedarf geltend, der jenen Betrag übersteigt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist ausgehend vom ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen (BGH FamRZ 12, 947). |
3. Darlegungs- und Beweislast
Soweit das Familieneinkommen darüber hinausgeht, muss der Unterhaltsberechtigte, wenn er Quotenunterhalt begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darlegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang beweisen (BGH FK 18, 112).
4. Ermittlung des konkreten Bedarfs im Einzelfall
Bei der konkreten Bedarfsbemessung gilt ein objektiver Maßstab. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht, wie ein übertriebener Aufwand (BGH FamRZ 07, 1532). Die tatsächliche Lebensweise ist also insoweit unbedeutend. Deshalb sind nur solche Lebensbedürfnisse dem der Ehe angemessenen Bedarf zuzurechnen, die unter Beachtung der Dauer der Ehe, der Kindererziehung oder sonstige ehebedingter Nachteile und der wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt erscheinen und nicht der Vermögensbildung oder dem Luxus zuzurechnen sind (OLG Hamm FamRZ 99, 723, 724). Auch bei hohen Ansprüchen erfasst der Unterhaltsanspruch nur jene Mittel, die eine Einzelperson für einen billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (OLG Brandenburg 10.5.12, 10 UF 227/10, juris).
Unberücksichtigt bleiben daher Aufwendungen, die
- Repräsentationen dienen, die auf der beruflichen Stellung oder Wahrnehmung eines Amts des Unterhaltspflichtigen beruhen oder die nur dessen Hobbys und Vorlieben zuzuordnen sind, da diese nicht prägend sind sowie
- aufgrund der gemeinsamen Lebensgestaltung getätigt wurden, die mit der Trennung entfällt, wie z. B. großzügige Geschenke, soweit sie ein sinnvolles und für den anerkennenswerten Lebensbedarf angemessenes Maß überschreiten (OLG Bamberg FamRZ 99, 513, 514) sowie Aufwendungen zum Ausgleich eines überzogenen Kontos (OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 1026).
Der Unterhaltsberechtigte muss die einzelnen Bedarfspositionen und die Aufwendungen dafür darlegen. Insoweit reicht die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, soweit diese so detailgenau ist, dass sie dem Gericht als Schätzungsgrundlage dienen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 10, 655). Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfspositionen als existenziell notwendig anzusehen sind (OLG Hamm NJW Spezial 16, 484). Für andere Bedürfnisse (z. B. Bekleidung, Urlaub) ist es erforderlich, zur Häufigkeit des Einkaufs, zu den Marken pp., zu den Urlaubsorten pp. vorzutragen und Belege vorzulegen.
PRAXISTIPP | Der konkrete Bedarf ist sorgfältig zu ermitteln. Wegen der Fixierung des Unterhaltsanspruchs dürfen keine Bedarfspositionen vergessen werden. |
Checkliste / Bedarfspositionen der konkreten Bedarfsermittlung | |
Wohnbedarf, je nach Lebensverhältnissen angemietete Wohnung bis Reihenhaus/Doppelhaushälfte |
500 - 1.800 EUR |
Wohnnebenkosten, konkrete Darlegung | bis 400 EUR |
Allgemeiner Lebensbedarf | 375 - 1.700 EUR |
Telefonkosten und Korrespondenz ‒ für Festnetzanschluss und Handy |
50 - 150 EUR |
Kleidung | 225 - 2.000 EUR |
Kosmetika/Körperpflege | bis 500 EUR |
Friseur | bis 250 EUR |
Haushaltshilfe/Gärtner | 150 - 350 EUR |
Kraftfahrzeug einschließlich Rücklagenbildung | 250 - 800 EUR |
Urlaub | 100 - 1.500 EUR |
Geschenke | 200 EUR |
Sport und Hobbys | bis 400 EUR |
Sonstige kulturelle Veranstaltungen, Theater, Kino pp. | bis 150 EUR |
Restaurantbesuche | bis 150 EUR |
Versicherungen | 700 EUR |
Zeitschriften und Fachliteratur | bis 100 EUR |
Zigaretten | bis 100 EUR |
Aufwand für Kleinkosten: Wäsche bügeln, Putzmittel, Haushaltsreparaturen |
bis 500 EUR |
Soweit der Unterhaltsberechtigte Eigeneinkünfte erzielt, sind diese auf den Bedarf anzurechnen. Bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit wird bei der konkreten Bedarfsermittlung kein Erwerbstätigenbonus abgezogen (BGH FamRZ 11, 192 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Soweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen (zur Ermittlung vgl. das Tarifarchiv der Boeckler-Stiftung). Bedarfsdeckend sind auch erzielbare Kapitaleinkünfte, z. B. aus einem ZGA.
Es besteht aber wohl keine Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Stamm des im Wege des ZGA erlangten Vermögens entsprechend § 1577 Abs. 3 BGB zu verwerten. Dagegen spricht zwar nicht, dass das Vermögen aus dem Zugewinn stammt, denn das Gesetz stellt nicht auf die Herkunft des Vermögens ab (BGH FamRZ 85, 357, 359). Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte braucht den Vermögensstamm aber nicht zu verwerten, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der Billigkeitsabwägung ist zu beachten, dass dem Unterhaltspflichtigen ebenfalls entsprechende Vermögenswerte zur freien Verfügung verblieben sind.
5. Auskunft
Nach § 1580 S. 2 i. V. m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um einen Unterhaltsanspruch oder eine -pflicht festzustellen. Eine Auskunftspflicht besteht nur nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 13, 1027: zur Auskunftspflicht der Eltern nach § 242 BGB).
Eine Auskunftspflicht entfällt nicht schon, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftspflichtigen fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf eines Berechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen fest (BGH FamRZ 16, 1142: Elternunterhalt Heimkosten), entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht, da der Auskunftsanspruch auch dazu dient, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrenskostenrisiko einschätzen zu können. Für den Auskunftsanspruch genügt, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch beeinflusst. Der Anspruch ist stets gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung eines Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (BGH 15.11.17, XII ZB 503/16, Abruf-Nr. 198828).
PRAXISTIPP | Vorsicht bei der Erklärung, der Mandant sei unbegrenzt leistungsfähig! Mit dieser Erklärung verzichtet der Schuldner i. d. R. darauf, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung daran gehindert, diesen Einwand zu erheben. Folge: Das Gericht muss den Unterhalt ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen festsetzen (BGH 15.11.17, XII ZB 503/16). |
6. Altersvorsorgeunterhalt
Auch bei der konkreten Bedarfsbemessung kann Altersvorsorgeunterhalt (AVU) als Teil des gesamten Lebensbedarfs geltend gemacht werden, ohne dass es der sonst gebotenen zweistufigen Berechnung bedarf und ohne dass dieser konkret darzulegen wäre (BGH FamRZ 12, 947). Dementsprechend ist der als Elementarunterhalt ermittelte Betrag dem Nettoentgelt gleichzustellen und dieser zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge mittels der Bremer Tabelle umzurechnen (BGH FamRZ 10, 1637), ohne dass er durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt wäre (BGH FamRZ 10, 1637; 07, 117).
7. Abänderung eines Titels
Eine Abänderung rechtfertigt keine unabhängige Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs. Bei einer konkreten Bedarfsbemessung bleibt der Unterhaltsbedarf auch für später auf den festgestellten Bedarf fixiert. Eine zur Abänderung berechtigende Veränderung des konkreten Bedarfs ist nur gegeben, soweit die der konkreten Bedarfsbemessung zugrunde liegenden Parameter sich konkret erhöhen, wenn sich z. B. konkret die allgemeinen Lebenshaltungskosten erhöht haben. Erhöht sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, rechtfertigt dies keine Abänderung, da sich der konkrete Bedarf nicht verändert. Dasselbe gilt, wenn sich dessen Einkünfte verringern. Allein für die Frage der Leistungsfähigkeit sind solche Schwankungen beachtlich (OLG Brandenburg FamRZ 07, 472 [Ls.]).
Erhöht sich das Einkommen des Berechtigten, rechtfertigt auch dies allein nicht den Wegfall oder die Herabsetzung des titulierten Unterhalts. Der Pflichtige, der eine Abänderung begehrt, muss vielmehr konkret darlegen und ggf. auch beweisen, dass der Berechtigte durch sein gestiegenes Einkommen auch unter Beachtung der gestiegenen Lebenshaltungskosten den titulierten Bedarf nun in größerem Umfang deckt als mit dem Einkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung. Da nur der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen fixiert ist, kann im Laufe der Zeit ein höherer Geldbetrag erforderlich werden, um einen gleichbleibenden Bedarf zu decken. Danach ist die Anpassung an allgemein gestiegene Lebenshaltungskosten ein Abänderungsgrund zugunsten des Gläubigers (OLG Köln FamRZ 13, 1134).
PRAXISTIPP | Ein Unterhaltspflichtiger muss darlegen und ggf. beweisen, dass das seit Vergleichsschluss gestiegene Einkommen der Berechtigten aktuell in größerem Umfang als bei Vergleichsschluss gewährleistet, dass der Bedarf gedeckt wird. Dazu müssen Sie vortragen, wie sich der Bedarf bei Vergleichsschluss dargestellt hat, in welchem Umfang er damals ggf. durch eigenes Einkommen gedeckt wurde und wie sich aktuell ‒ unter Beachtung der Preissteigerungen ‒ das Verhältnis zwischen Bedarf und eigenem Einkommen darstellt. |
Weiterführende Hinweise
- Soyka, FK 18, 112 zu BGH 15.11.17, XII ZB 503/16
- Neetix, FK 17, 48 zu einer ausführlichen konkreten Bedarfsberechnung