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  • 26.01.2011 | Ehegattenunterhalt

    So behalten Sie den Überblick bei der Unterhaltsbegrenzung und Verwirkung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Seit der Unterhaltsrechtsreform sind die Begrenzung und Befristung von Unterhalt auch im Hinblick auf die Anwaltshaftung bedeutsam geworden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung sowie über die Verwirkung von Unterhalt.  

     

    Voraussetzungen der Unterhaltsbegrenzung

    Der Anwalt muss bei Übernahme eines unterhaltsrechtlichen Mandats stets prüfen, ob eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts in Betracht kommt. Dabei ist es ratsam, wie folgt vorzugehen:  

     

    Checkliste: Unterhaltsbegrenzung
    • Zunächst ist festzustellen, ob aufseiten des bedürftigen Ehegatten ehebedingte Nachteile gegeben sind.

     

    • Ist dies der Fall, kommt insoweit keine Unterhaltsbegrenzung in Betracht.

     

    Konsequenz: Es müssen also die ehebedingten Nachteile durch den Unterhalt ausgeglichen werden.

     

    • Liegen keine ehebedingte Nachteile vor oder liegen sie nicht mehr vor, ist der Unterhalt zu begrenzen.

     

    Voraussetzung dafür ist aber, dass dem bedürftigen Ehegatten aufgrund seines Alters und der Ehedauer zuzumuten ist, sich auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das er durch seine eigenen Einkünfte sicherzustellen vermag.

     

    (Diesem Prüfungskomplex ist allerdings nur in Ausnahmefällen bedeutsam. Er dient dazu, unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden.)

     

    Zu berücksichtigen sind insbesondere
    • Ehedauer,
    • Dauer der Pflege und Erziehung von Kindern,
    • Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit,
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
    • Leistungen für die eheliche Gemeinschaft,
    • Krankheit - auch Verursachungsbeiträge -,
    • Alter der Eheleute sowie

     

    • Nach Entschließung zur Unterhaltsbegrenzung ist zu prüfen, welcher Übergangszeitraum dem Berechtigten eingeräumt werden muss, innerhalb dessen der Unterhalt ungekürzt weitergezahlt werden muss.

     

    Dies beurteilt sich danach, wie lange der Berechtigte benötigt, um sich auf das Unterhalts-niveau einzurichten, das ihm nach der Begrenzung verbleibt. Dies dürfte vom Einkommen des Berechtigten und der Höhe der Unterhaltskürzung abhängen. Die Ehedauer ist nur von mittelbarer Bedeutung.

     

    • Beweislast: Wegen des Charakters als Einwendung muss der Unterhaltspflichtige alle Umstände der Unterhaltsbegrenzung beweisen, insbesondere das Nicht-Vorliegen ehebedingter Nachteile (- zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten vgl. BGH 24.3.10, XII ZR 175/08, FK 10, 165 = FamRZ 10, 875, Abruf-Nr. 101444).

     

    • Präklusion: Hier sind insbesondere die Entscheidung des BGH 12.4.06, XII 240/03, FK 06, 135 = FamRZ 06, 1006, Abruf-Nr. 061797 und die Gesetzesänderung durch die Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.08 zu beachten.

     

     

    Prüfung des Verwirkungstatbestands

    Ein wichtiger Prüfungspunkt beim Ehegattenunterhalt ist auch stets die Frage der Verwirkung. Dazu folgende Übersicht: