01.10.2005 | Ehegattenunterhalt
Steuerliche Verluste aus Grundbesitz, Erwerb des Miteigentumanteils eines Ehegatten
1. Werden Verluste aus Vermietung von Grundbesitz unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt, ist eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen, damit der Unterhaltsberechtigte an den dadurch bewirkten Steuervorteilen nicht teilhat. |
2. Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem ehemals gemeinsamen Familienheim, kann die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Begründung außer Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als hätten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den Erlös geteilt. |
(BGH 1.12.04, XII ZR 75/02, FamRZ 05, 1159, Abruf-Nr. 051789) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der Beklagte erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz. Er übernahm die ideelle Hälfte des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses von der Klägerin gegen Zahlung von 130.000 DM. Zur Finanzierung des Betrags hatte er ein Darlehen aufgenommen. Er zahlte die gesamten Verbindlichkeiten von monatlich 1.000 DM. Der monatliche Mietwert für das von ihm weiter bewohnte Haus betrug ca. 2.000 DM. Die Ehefrau hatte von dem Geld 90.000 DM in einem Rentenfonds und den Rest auf einem Sparbuch angelegt. Das OLG hat weder den Wohnvorteil des Beklagten noch die Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös bei der Klägerin berücksichtigt. Es hat diese so gestellt, als wäre die Immobilie an einen Dritten veräußert worden, so dass sich die gleich hohen Einkünfte unterhaltsrechtlich neutralisierten. Bezüglich der negativen Einkünfte hat es Steuern fiktiv berechnet.
Entscheidungsgründe
Eine fiktive Steuerberechnung erfolgt, wenn steuermindernde Aufwendungen unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Dies ist hier der Fall. Zwar bleibt die AfA für Gebäude unterhaltsrechtlich unberücksichtigt. Allerdings bestanden die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch bei Nichtberücksichtigung der AfA. Die fiktive Steuerberechnung ist hier deswegen zu billigen, weil der Beklagte die Verluste u.a. durch Zinsleistungen für die Haus-Darlehen erlitten hat, so dass es unangemessen wäre, die Ehefrau an den durch die Verluste verursachten Steuervorteilen zu beteiligen.
Die beiderseitigen Erträge aus der Veräußerung des Miteigentumanteils eines Ehegatten an den anderen können nicht unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben, weil sie sich bei der Veräußerung an einen Dritten neutralisiert hätten. Beim Veräußernden müssen Zinseinkünfte auf Grund des Veräußerungserlöses, beim Erwerber der Wohnvorteil angesetzt werden. Dieser ist mit den Belastungen zu verrechnen, die aus der Ehe übernommen wurden. Dasselbe gilt für die Belastungen auf Grund der Finanzierung des Kaufpreises.
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