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  • 08.01.2008 | Unterhalt

    8 wichtige Beratungspunkte zum Wohnvorteil

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste.  
    2. Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnwerts als eheprägend zu berücksichtigen.  
    3. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind die gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhaltes regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Die Klägerin bewohnt seit der Trennung im September 02 mit dem aus der Ehe hervorgegangenen Sohn die ihr gehörende als Ehewohnung genutzte Eigentumswohnung. Sie ist ebenso wie der Beklagte erwerbstätig. Sie trägt die Hausbelastungen. AG und OLG haben der Klägerin in unterschiedlicher Höhe Trennungsunterhalt zuerkannt. Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des AG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebrauchsvorteile, die die Parteien dadurch hatten, dass sie die Eigentumswohnung der Klägerin mietfrei genutzt haben, sind im Wege eines Wohnvorteils bedarfsprägend zu berücksichtigen. Während der Trennungszeit ist aber nicht die objektive Miete, sondern nur diejenige zu berücksichtigen, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zu zahlen ist, die den Wohnbedürfnissen des wohnen gebliebenen Ehegatten entspricht.  

     

    Mit diesem Wohnwert wird der monatliche Schuldendienst für die Immobilie, die von der Klägerin bedient wird, verrechnet. Dabei ist auf die tatsächlichen monatlichen Zahlungen einschließlich Zins und Tilgung abzustellen, weil auch die Tilgung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.  

     

    Da die Klägerin auch nach der Trennung in der Immobilie verblieben ist, ist der Wohnwert auch auf der Stufe der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Während der Trennung sind hier ebenfalls Zins und Tilgung abzusetzen, wenn die Vermögensbildung beiden zugute kommt. Dies kann auch dadurch gegeben sein, dass die einseitige Vermögensbildung dem anderen als Vorteil im Rahmen des Zugewinnausgleichs zugute kommt.  

     

    Anderes gilt aber beim nachehelichen Unterhalt. Hier werden Zins und Tilgung nur abgezogen, wenn die Vermögensbildung beiden zugute kommt. Sonst sind nur die Zinsleistungen zu berücksichtigen.  

     

    Allerdings darf im Hinblick auf die zusätzliche mögliche Altersversorgung ein Anteil von 4 Prozent des letzten Bruttoeinkommens auch als Tilgung berücksichtigt werden.  

     

    Eine Grenze bei der Berücksichtigung der Hauslasten besteht insoweit, dass die Bedürftigkeit nicht über den Bedarf hinausgehen darf. Daher dürften die Hauslasten nicht zu einem höheren Betrag abgezogen werden, als sich aus der Zusammenrechnung von Einkünften des Berechtigten und Wohnvorteil ergibt.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat 8 wichtige Punkte zum Wohnwert entschieden:  

     

    Checkliste: Berücksichtigung des Wohnvorteils im Unterhaltsrecht
    1. Grundlagen des Wohnvorteils: Vorteil aus der Vermögensnutzung mit geldwertem Charakter sind Vermögenserträge. Dazu gehört auch die Nutzung einer Immobilie als Ehewohnung. Vorteile des Bewohnens eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung wirken sich in einer Ersparnis von Kosten aus, die andere für die Wohnungsmiete aufbringen müssen. Aus dem Charakter des Wohnvorteils als einer wirtschaftlichen Vermögensnutzung folgt, dass er entweder aus dem Eigentum oder einem dinglichen Recht herzuleiten sein muss. Anders verhält es sich z.B., wenn den Eheleuten von Dritten ein Eigenheim kostenlos zur Nutzung überlassen wird. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen Dritter, die bedarfsprägend nicht zu berücksichtigen sind (OLG München FamRZ 96, 196).

     

    2. Wohnvorteil und Unterhaltsberechnung: Haben die Eheleute während des Zusammenlebens in einer Immobilie gewohnt, die beiden gemeinsam oder einem von ihnen gehörte, ist der sich daraus ergebende Wohnvorteil bedarfserhöhend bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung in der Immobilie wohnen, ist der Wohnvorteil bei der Berechnung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit erneut aufzugreifen. Beim bedürftigen Ehegatten führt dies dazu, dass sich seine Bedürftigkeit entsprechend mindert, da ihm sein Arbeitseinkommen bzw. der Unterhalt zur Deckung seiner sonstigen Lebenshaltungskosten voll verbleibt. Beim Unterhaltspflichtigen erhöht sich dementsprechend die Leistungsfähigkeit.

     

    Beispiel: Einkommen des Mannes M beträgt netto bereinigt monatlich 2.800 EUR. Ehefrau F ist erwerbsunfähig. Während des Zusammenlebens haben die Parteien in einer beiden gehörenden Immobilie mit einem Wohnwert von 600 EUR gewohnt. M bleibt in der Immobilie wohnen:

     

    6/7 von 2.800 EUR  

    2.400 EUR  

    zzgl. Wohnvorteil  

    600 EUR  

     

    3.000 EUR  

    Bedarf der F nach dem Halbteilungsgrundsatz  

    1.500 EUR  

     

    Auf der Stufe der Bedürftigkeit ändert sich nichts, da F keine Einkünfte hat und ihr auch kein Wohnvorteil zuzurechnen ist. M verbleiben: 2.800 EUR + 600 EUR ./. 1.500 EUR = 1.900 EUR

     

    Abwandlung: F bleibt in der Immobilie wohnen. An dem Bedarf der F nach den ehelichen Lebensverhältnissen ändert sich nichts, da es hier um den eheprägenden Wohnvorteil geht und dieser nicht davon abhängt, wer nach Trennung oder Scheidung in der Immobilie wohnen bleibt.

    Bedarf der F  

    1.500 EUR  

    Bedürftigkeit: Bedarf der F  

    1.500 EUR  

    abzüglich Wohnwert  

    ./. 600 EUR  

     

    900 EUR  

    Leistungsfähigkeit des M: Ihm verbleiben: 2.800 EUR ./. 900 EUR =  

    1.900 EUR  

     

    3. Differenzierung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt: Diese Unterscheidung ist für die Berechnung des eheprägenden Wohnvorteils maßgeblich.

     

    • Berechnung des Wohnvorteils beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist grundsätzlich die objektive Marktmiete zugrunde zu legen. Denn nach der Scheidung besteht die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen. Deswegen ist es gerechtfertigt, den erzielbaren Wohnwert als Vermögensnutzung heranzuziehen (BGH FamRZ 95, 869). Voraussetzung für die objektive Miete ist eine Verletzung der Obliegenheit zur optimalen Vermögensnutzung. Dieser ist aber i.d.R. gegeben. Ausnahme: Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist nach Treu und Glauben eine Veräußerung oder Weiter- bzw. Untervermietung nicht möglich (BGH FamRZ 94, 1100; 00, 351).

     

    • Berechnung des Wohnvorteils beim Trennungsunterhalt: Hier bemisst sich der eheprägende Wohnvorteil nach einem eingeschränkten Gebrauchsvorteil, den der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte aufgrund einer angemessenen Wohnungsnutzung für die ihm zu große Immobilie erzielt. Denn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, kann diese nicht mehr nutzen. Dies wird insoweit als totes Kapital berücksichtigt (BGH FamRZ 00, 665 und 351). Maßgebend ist daher die objektive Miete einer kleineren Wohnung, die den Wohnbedürfnissen des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerecht wird. Auch die ehelichen Lebensverhältnisse sind zu berücksichtigen. Bei der Schätzung kommt es auf die Größe der Wohnung und die Höhe des Mietzinses an.

     

    Die Wohnbedürfnisse lassen sich danach beurteilen, mit wie vielen Personen der Ehegatte in der Immobilie wohnen bleibt. Betreut er gemeinsame Kinder, ist sein Wohnbedarf größer, als wenn er allein wohnen bleibt. Der Ansatz eines höheren Wohnwerts ist nicht unangemessen, weil dem Ehegatten ein Teil davon über den Kindesunterhalt wieder zurückfließt. Im Kindesunterhalt sind etwa 20 Prozent des Tabellenbetrags als Wohnbedarf des Kindes enthalten. Als weiteres Kriterium für die Wohnungsgröße sind die finanziellen Verhältnisse, die die Ehe bestimmt haben, maßgebend, da der finanzielle Lebensstandard ebenfalls zu berücksichtigen ist. Steht die Wohnungsgröße fest, lässt sich anhand des Mietspiegels feststellen, welche Kategorie nach dem sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergebenden Lebensstandard für die Berechnung des Mietzinses in Betracht kommt.

     

    • Ausnahme: Bleibt der Unterhaltspflichtige nach der Trennung in der Immobilie wohnen und verbleibt ihm nach Abzug aller Unterhaltspflichten nur der Selbstbehalt, ist der angemessene Wohnwert mit dem Kaltmietzinsanteil festzulegen, der nach den Leitlinien in den Selbstbehalt eingearbeitet ist. Der Warmmietanteil beträgt 360 EUR. Da der Wohnvorteil einer Kaltmiete entspricht, dürfte es angemessen sein, insoweit 280 EUR für den Wohnvorteil anzusetzen. Würde man einen höheren Wohnwert festlegen, wäre anschließend erforderlich, den Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen. Dieser Umweg lässt sich dadurch vermeiden, dass die Wertungen der Leitlinien bereits bei der Bildung des angemessenen Wohnwerts berücksichtigt werden.

     

    Wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung in der Immobilie wohnen bleibt, dürften die gleichen Grundsätze auch für ihn gelten. Übersteigt der Unterhalt einschließlich Wohnvorteil das Existenzminimum von 770 EUR nicht, dürfte es auch hier angemessen sein, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten lediglich einen Wohnvorteil von 280 EUR zuzurechnen.

     

    Der angemessene Wohnvorteil kommt während der gesamten Dauer der Trennungszeit in Betracht, auch wenn diese mehrere Jahre dauert (BGH FamRZ 00, 351). Dies hat der BGH jetzt nochmals bestätigt. Damit stellt sich der BGH gegen die Familiensenate mehrerer OLG, die bereits nach einjähriger Trennung die objektive Miete zurechnen.

     

    Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des M beträgt 2.100 EUR. Eheprägender Wohnvorteil aufgrund einer beiden Parteien gehörenden Eigentumswohnung mit einer objektiven Miete von 800 EUR. Die erwerbsunfähige F bleibt nach der Trennung in der Immobilie wohnen.

     

    Zur Bemessung des angemessenen Wohnbedarfs ist die Miete einer den Wohnbedürfnissen der F entsprechenden kleineren Immobilie (ca. 40 qm) anzusetzen. Im unteren Bereich scheint ein Mietzins von 8 EUR realistisch, sodass sich ein angemessener Wohnwert von 320 EUR ergibt.

     

    Achtung: Dieser Wohnwert ist sowohl auf der Bedarfsebene als auch auf der Stufe der Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit – je nach wohnen gebliebenem Ehegatten – anzusetzen.

     

    Bedarf der F: 6/7 von 2.100 EUR  

    1.800 EUR  

    zzgl. angemessener Wohnwert  

    320 EUR  

     

    2.120 EUR  

    Bedürftigkeit der F: Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz  

    1.060 EUR  

    abzüglich angemessener Wohnwert  

    ./. 320 EUR  

     

    740 EUR  

    Leistungsfähigkeit des M: Ihm verbleiben 2.100 EUR ./. 740 EUR  

    1.360 EUR  

     

    Abwandlung: Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des M beträgt jedoch nur 1.500 EUR. Außerdem bleibt M, nicht F nach der Trennung in der Ehewohnung wohnen.

     

    Da dem M lediglich der Selbstbehalt verbleibt, wird nur ein angemessener Mietwert von 280 EUR angesetzt.

     

     

    6/7 von 1.500 EUR  

    1.286 EUR  

    zzgl. angemessener Wohnwert  

    280 EUR  

     

    1.566 EUR  

    Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz  

    783 EUR  

    Auf der Stufe der Bedürftigkeit gibt es nichts zu berücksichtigen.  

    Leistungsfähigkeit des M: Ihm verbleiben 1.500 EUR + 280 EUR ./. 783 EUR =  

    997 EUR.  

     

    Der Ehegattenunterhalt ist auf 780 EUR zu kürzen.

     

    Abwandlung: F bleibt nach der Trennung in der Immobilie wohnen.

     

    Da die F über keine Einkünfte verfügt und aufgrund des Unterhalts monatlich nur ein Einkommen etwa in Höhe des Existenzminimums zur Verfügung hat, dürften ihr ebenfalls nur 280 EUR als angemessener Wohnwert zugerechnet werden. Bei der Bedarfsberechnung ändert sich nichts, da es beim angemessenen Wohnwert von 280 EUR verbleibt. Der Bedarf der F beträgt 783 EUR.

     

    Bedürftigkeit der F: Bedarf  

    783 EUR  

    abzüglich Wohnwert  

    ./. 280 EUR  

     

    503 EUR  

    Leistungsfähigkeit des M:Ihm verbleiben 1.500 EUR ./. 503 EUR =  

    997 EUR  

    Der Unterhalt der F reduziert sich daher auf  

    500 EUR  

     

    4. Berücksichtigung von Hauslasten: Die Nutzung einer Immobilie begründet für die Eheleute nur einen Wohnvorteil, wenn sie billiger wohnen als ein Mieter. Daher sind die Kreditbelastungen abzuziehen, mit denen der Wohnwert finanziert wird (BGH FamRZ 95, 869). Problematisch ist dabei aber, ob nur die Zinsen oder auch Tilgung zu berücksichtigen sind. Zu unterscheiden ist zwischen der Bedarfsberechnung und der Stufe der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit.

     

    • Bedarfsberechnung: Hier berücksichtigt der BGH immer Zins und Tilgung, unabhängig davon, ob es sich um einseitige Vermögensbildung handelt oder nicht. Einseitige Vermögensbildung ist gegeben, wenn die Immobilie dem Ehegatten gehört, der die Hauslasten trägt. Insoweit kommt die Entschuldung ausschließlich ihm zugute. Soweit der andere Ehegatte jedoch noch im Wege des Zugewinnausgleichs an der Entschuldung der Immobilie partizipiert, kommt die Vermögensbildung auch ihm zugute. Insoweit handelt es sich nicht mehr um einseitige Vermögensbildung. Bei der Bedarfsberechnung kommt es auf diese Aspekte aber nicht an. Hier ist nur maßgebend, dass immer Zins und Tilgung abzuziehen sind. Der BGH begründet das damit, dass der Gedanke der einseitigen Vermögensbildung hinter dem Aspekt zurücktritt, dass die Einkünfte, die für die Tilgung verwendet werden, für die sonstigen Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung stehen.

     

    • Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit: Auf der Stufe der Bedürftigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit muss geprüft werden, ob die Tilgung einseitige Vermögensbildung darstellt. In diesem Fall darf die Tilgung nicht in Abzug gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung, die der BGH in Höhe von 4 Prozent des letzten Bruttoeinkommens zulässt. Eine einseitige Vermögensbildung kommt dem anderen Ehegatten allerdings noch bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch den Zugewinnausgleich zugute, sodass bis dahin auch in diesem Falle die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können.

     

    Der BGH berücksichtigt diese sogar während der gesamten Trennungsdauer. Dies ist jedoch nicht einzusehen, weil mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Entschuldung des Hauses nur dem Ehegatten als Eigentümer zugute kommt und nicht mehr dem anderen, zumindest dann, wenn es sich um eine einseitige Vermögensbildung des tilgenden Ehegatten handelt.

     

    Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des M beträgt 2.400 EUR. Er schuldet Kindesunterhalt für K in Höhe von 314 EUR monatlich. Der objektive Mietwert beläuft sich auf 700 EUR, die Hauslasten auf 300 EUR, wovon 50 EUR Tilgung sind. F ist nicht erwerbstätig und bleibt nach der Trennung mit K in der Immobilie wohnen. Der angemessene Wohnwert für F und K beträgt 500 EUR.

     

    Einkommen des M  

    2.400 EUR  

    abzgl. Kindesunterhalt  

    ./. 314 EUR  

     

    2.086 EUR  

    6/7  

    1.788 EUR  

    zzgl. Wohnwert (500 EUR ./. 300 EUR)  

    200 EUR  

     

    1.988 EUR  

    Bedarf der F nach dem Halbteilungsgrundsatz  

    994 EUR  

    abzüglich anzurechnender Wohnwert  

    ./. 500 EUR  

     

    494 EUR  

    Leistungsfähigkeit des M: Ihm verbleiben: 2.086 EUR ./. 300 EUR (Hauslasten) ./. 494 EUR (Unterhalt)  

     

    1.292 EUR  

     

    In der Bedarfsberechnung sind die Hauslasten mit 300 EUR anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um einseitige Vermögensbildung handelt oder nicht.

     

    Bei der Bedürftigkeit ist jedoch zu klären, ob es sich um einseitige Vermögensbildung handelt. In Ansatz gebracht werden die kompletten Hauslasten einschließlich Zins und Tilgung. Dies bedeutet, dass die Immobilie entweder beiden Eheleuten gehört oder aber es sich zwar um eine Immobilie des Unterhaltspflichtigen handelt, der vom Trennungsunterhalt erfasste Zeitraum noch vor Zustellung des Scheidungsantrags liegt, sodass die Entschuldung der Ehefrau zugute kommt.

     

    Würde es sich um Trennungsunterhalt nach dem Stichtag, also Zustellung des Scheidungsantrags, handeln und würde die Immobilie dem M gehören, dürften auf der Stufe der Leistungsebene lediglich 250 EUR angesetzt werden. Die Tilgung dürfte nicht berücksichtigt werden. Ausnahme: Die Tilgung wäre als angemessene Altersversorgung zu berücksichtigen.

     

    Praxishinweis: Aus dieser Unterhaltsberechnung ergibt sich, dass das Einkommen vor Abzug des Erwerbstätigenbonus um alle Unterhaltspflichten und auch sonstige Konsumkredite zu bereinigen ist mit Ausnahme der Hausschulden. Letztere sind ausschließlich mit dem Wohnwert zu verrechnen. Sonst würde der Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen unangemessen verkürzt. Würde man die Hausschulden vor Abzug des Erwerbstätigenbonus vom Einkommen abziehen, wäre der Erwerbstätigenbonus geringer, als wenn die Hausschulden mit dem Wohnwert zu verrechnen sind. Letzteres ist zwingend vorgegeben. Zu berücksichtigen ist, dass der Wohnwert auf der Bedarfsebene immer identisch sein muss mit dem Wohnwert, der auf der Stufe der Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit anzusetzen ist. Da hier der Nutznießer des Wohnwerts und der Ehegatte, der die Hauslasten trägt, auseinander fallen, ist auf der Stufe der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zwischen Wohnwert und Hauslasten zu differenzieren.

     

    5. Staatliche Förderungsmittel berücksichtigen: Die staatlichen Förderungsmittel, z.B. die Eigenheimzulage sind mit den Belastungen zu verrechnen. Es handelt sich unterhaltsrechtlich um Einkommen (OLG München FamRZ 99, 251).

     

    6. Instandhaltungskosten: Abzuziehen sind die Kosten für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Dabei dürfen auch Rücklagen für unaufschiebbar bevorstehende notwendige Instandhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden, soweit sie in naher Zukunft zu erwarten sind. Nicht abzugsfähig sind Rücklagen, die ohne konkreten Anlass nur gebildet werden, weil erwartungsgemäß immer mit Instandsetzungsmaßnahmen zu rechnen ist (BGH FamRZ 00, 351). Anders dürfte es sich jedoch beim Hausgeld bei Eigentumswohnungen verhalten, da der Ehegatte als Eigentümer auf diese Umlage keinen Einfluss hat, sondern sich der Eigentümergemeinschaft beugen muss.

     

    7. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten: Abzuziehen sind ferner die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (BGH FamRZ 95, 869). Dazu gehören Grundsteuern, Kosten der Gebäude- und Haftpflicht-, Glasversicherung, Schornsteinfegergebühren und Hausverwaltungskosten. Da aber auch diese Kosten auf Mieter umgewälzt werden können, besteht an sich für den Abzug keine Rechtfertigung, da der BGH den Abzug der verbrauchsunabhängigen Kosten gerade damit begründet, dass diese nicht auf den Mieter umzulegen sind (so auch zutreffend OLG München FuR 02, 329). Ausnahme: Hausverwaltungskosten. Auf keinen Fall sind die verbrauchsabhängigen Nebenkosten abzuziehen (BGH FamRZ 95, 869). Zahlt der Unterhaltspflichtige auch diese, obwohl der Unterhaltsberechtigte in der Immobilie wohnen bleibt, können die Aufwendungen dafür als Erfüllung von dem Unterhalt in Abzug gebracht werden, da es sich insoweit um Naturalunterhalt handelt und die Aufwendungen mit dem Unterhalt verrechnet werden dürfen. Wegen der gleichen Zweckrichtung besteht insoweit das Aufrechnungsverbot nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Verrechnung.

     

    8. Behandlung von Hausschulden, die den Wohnwert übersteigen: Übersteigen die Hausverbindlichkeiten den Wohnwert, entfällt die Zurechnung eines Wohnvorteils. Der Wohnwert findet allerdings insoweit Berücksichtigung, als die monatlichen Belastungen nicht in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnungen eingestellt werden dürfen, sondern zunächst mit dem Wohnwert zu verrechnen sind. Lediglich die Differenz bleibt als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit übrig. Sie wird wie ein Konsumkredit vom Einkommen des die Hausschulden befriedigenden Ehegatten abgezogen.

     

    Beispiel: Nachehelicher Unterhalt: Die Ehefrau F bleibt in der Immobilie wohnen, objektive Miete von 500 EUR, Belastungen, 700 EUR, Einkommen des Ehemannes, der die Hauslasten trägt, 2.400 EUR.

     

    Einkommen des M  

    2.400 EUR  

    Wohnwert von 500 EUR ./. 700 EUR Hauslasten  

    - 200 EUR  

     

    2.200 EUR  

    3/7  

    rund 943 EUR  

    abzüglich Wohnwert bei F 500 EUR (ohne Hauslasten, da von M getragen)  

    ./. 500 EUR  

    443 EUR  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 3 | ID 116775