01.03.2006 | Ehegattenunterhalt
Unterhaltsbegrenzung nach 20-jähriger Ehe
Wichtig ist in der Praxis für den Unterhaltsschuldner die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten. Das OLG Hamm hat in einem solchen Fall wichtige Klarstellungen getroffen (14.1.05, 11 UF 59/04, FamRZ 05, 1177, Abruf-Nr. 060423).
Der Fall des OLG Hamm FamRZ 05, 1177 |
Die Ehe der um Unterhalt streitenden Parteien ist nach mehr als 20 Jahren geschieden worden. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die eine Erwerbstätigkeit ausübt, hat im Zuge der Trennung den Miteigentumsanteil des Ehemannes am gemeinsamen Haus erworben und wohnt seitdem in der Immobilie. Sie verlangt erfolglos Aufstockungsunterhalt. |
Das OLG hat hier entschieden: Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1573 Abs. 5 BGB geboten. Voraussetzung dafür ist, dass diese keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Stellung trotz ehebedingter Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit hatte und auf Grund ihres Vermögens in der Lage ist, ihren ehelichen Lebensstandard zu sichern.
Wichtig: Ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch bei langer Ehedauer beruht auf der mit der Ehedauer bzw. Kinderbetreuung zunehmenden Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensverhältnisse und auf dem sich verfestigenden Gefühl der wirtschaftlichen Absicherung durch den Unterhalt. Das war hier nicht der Fall. Die Ehefrau hat nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf aufgenommen. Das Einkommen hätte sie auch ohne die Ehe erzielen können. Zudem wird ihre Teilhabe am höheren Einkommensniveau der Ehe im angemessenen Rahmen dadurch dauerhaft gesichert, dass sie ihr Haus fast abbezahlt hat.
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