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  • 01.02.2005 | Ehegattenunterhalt

    Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Immobilie an den anderen Ehegatten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Unterhaltsrechtlich besteht kein rechtfertigender Grund, einen Ehegatten im Fall der Veräußerung des hälftigen Miteigentums an einer als Ehewohnung genutzten Immobilie an den anderen Ehepartner schlechter zu stellen, als im Fall der Veräußerung an einen Dritten. In diesen Fällen ist es daher geboten, eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse unterstellt werden, wie sie sich beim Verkauf an einen Dritten darstellen würden (OLG Saarbrücken 15.9.04, 9 UF 109/03, n.v., Abruf-Nr. 050007).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Während der Ehe lebten beide in einem beiden zum hälftigen Miteigentum gehörenden Einfamilienhaus. Nach der Trennung und Scheidung blieb der Beklagte darin wohnen. Der objektive Mietwert betrug 596 EUR. In gleicher Höhe bewegte sich der monatliche Schuldendienst einschließlich Tilgung. Nach Rechtskraft der Scheidung verkaufte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten und erhielt dafür 60.000 EUR. Der Beklagte übernahm die Verbindlichkeiten und zahlte darauf die monatlichen Belastungen von ca. 596 EUR weiter.  

     

    Entscheidungsgründe

    Vor der Veräußerung des Miteigentumsanteils ist kein Wohnwert zu berücksichtigen, weil dieser durch die Hauslasten aufgezehrt wurde. Nach der Veräußerung sind bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse weder Zinsen aus dem Veräußerungserlös auf Seiten der Klägerin, noch ein Wohnvorteil auf Seiten des Beklagten als Surrogat für den weggefallenen Wohnvorteil zu berücksichtigen. Die Bedarfsberechnung muss vielmehr wie bei der Veräußerung der Immobilie an einen Dritten erfolgen. In dem Fall hätten sowohl Kläger als auch Beklagter gleich hohe Zinseinkünfte aus ihren Anteilen des Veräußerungserlöses erzielen können, so dass sich die Zinseinkünfte bei der Unterhaltsberechnung nicht ausgewirkt hätten.  

     

    Praxishinweis

    Bis zur Veräußerung sind bei der Ermittlung des eheprägenden Wohnvorteils zu Recht sowohl Zins und Tilgung abgezogen worden. Für die Berücksichtigung der Tilgung kommt es nicht darauf an, ob die Immobilie beiden oder einem Ehegatten gehört. Zwar dient sie der Vermögensbildung. Durch die Entschuldung des Hauses wächst das Vermögen des Eigentümers. Gleichwohl sind bei der Bedarfsberechnung auch Tilgungsleistungen abzuziehen, da den Eheleuten der dafür verwendete Anteil ihrer Einkünfte zur Bestreitung sonstiger Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung stand (BGH FamRZ 86, 437, 439; 87, 572; 94, 1100; 95, 869). Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung spielt bei der Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse keine Rolle.