01.12.2007 | Ehegattenunterhalt
Vermögensbildung beim Ehegattenunterhalt
1. Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären. |
2. Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten. |
(BGH 4.7.07, XII ZR 141/05, FamRZ 07, 1532, Abruf-Nr. 072624) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Trennungs- sowie um nachehelichen Unterhalt. Die Parteien trennten sich im Herbst 1998 und sind seit 18.4.00 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit betrieb der Beklagte bis 1996 als Handwerkmeister einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezieht er Erwerbsunfähigkeitsrente, eine Berufsunfähigkeitszusatzrente und Mieteinnahmen. Während der Ehezeit hatte er erhebliches Kapital auf Bankkonten, das sich auf rd. 1,3 Mio. DM belief. Die Klägerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souterrain-Räumlichkeiten der dem Beklagten gehörenden Ehewohnung und zeitweise in der Wohnung der Tochter. Während der letzten Ehejahre erzielte sie eigene Einkünfte aus Haushaltstätigkeiten in drei fremden Haushalten. Ihre Tätigkeit gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf und berief sich auf gesundheitliche Beeinträchtigung. Im Wege des Zugewinnausgleichs erhielt sie rd. 700.000 DM. AG und OLG verurteilten den Beklagten zu unterschiedlich hohen Zahlungen. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit durch den Beklagten und der Bezug von Rentenzahlungen sind zu billigen, weil dies noch während der Ehe im Einvernehmen der Klägerin geschehen ist.
Bei der Einbeziehung der Mieteinnahmen ist kein Mehrjahresdurchschnitt wie bei einem Einkommen Selbstständiger zu bilden.
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