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  • 01.11.2005 | Ehegattenunterhalt

    Zweite Ehe mit demselben Ehegatten

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die unterhaltsrechtliche Position eines Ehegatten kann durch die erneute Ehe mit derselben Partei nicht verschlechtert werden (OLG Celle 15.7.05, 21 UF 25/05, n.v., Abruf-Nr. 052924).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien, deren erste Ehe geschieden worden war, haben nach ihrer zweiten Eheschließung weiter in getrennten Wohnungen gewohnt und sich in der Freizeit gegenseitig besucht. Nach ihrer Trennung begehrt die Klägerin Trennungsunterhalt vom beklagten Ehemann. Ihre Berufung hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt, § 1361 Abs. 1 BGB. Aus der Gestaltung der zweiten Ehe der Parteien folgt nicht, dass ein Unterhaltsanspruch mangels ehelicher Gemeinsamkeiten entfällt. Während der Trennungszeit, aber auch nach Rechtskraft der Scheidung spielt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten dem Grunde nach keine Rolle, ob die Ehegatten vor der Trennung zusammen gelebt haben bzw. zwischen ihnen eine Lebensgemeinschaft bestanden hat (BGH NJW 82, 1460).  

     

    Das Fehlen einer in der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft könnte allerdings nach § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7 BGB zur Beschränkung oder gar zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Voraussetzung dafür ist, dass sich in der gegebenen Situation das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs als grob unbillig i.S. von § 1579 BGB darstellen würde. Insoweit stimmt die Rechtslage schon während der Trennungszeit mit derjenigen überein, die nach Rechtskraft der Scheidung nach § 1579 Nr. 1 wegen einer kurzen Ehe besteht.