01.12.2006 | Eheliche Zuwendung
Keine Rückforderung bei eigener Untreue
Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird (OLG Frankfurt 12.7.06, 19 W 41/06, n.v., Abruf-Nr. 063323). |
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von der Antragsgegnerin, seiner Frau, nachdem diese die Scheidung beantragt hat. Auf Grund eines Ehevertrags hatte er ihr diesen Miteigentumsanteil in Würdigung und zum Ausgleich ihrer Mitarbeit übertragen. Obwohl der Antragsteller in früherer Ehe verheiratet war, unterhielt er bereits damals eine außereheliche Beziehung zur Antragsgegnerin. Diese wiederum hat eine außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann auch nach der Eheschließung mit dem Antragsteller fortgeführt. Der Antragsteller fordert vergeblich PKH für seinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller kann mangels Schenkung nicht die Rückübertragung des Miteigentumsanteils nach § 530 BGB auf Grund eines Schenkungswiderrufs verlangen. Es handelt sich hier um eine Zuwendung unter Ehegatten, die im Hinblick auf den Bestand oder als Beitrag zur Ausgestaltung oder Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird. Darin hat sie ihre Geschäftsgrundlage (BGH NJW 97, 2747). In einer solchen unbenannten Zuwendung liegt – wie hier – i.d.R. die Anerkennung eines gleichwertigen Beitrags beider Ehepartner (BGH NJW 92, 564; 82, 1093). Derartige Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden führen. Voraussetzung ist, dass ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse auf Grund der Zuwendung nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Im gesetzlichen Güterstand ist eine Rückforderung aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (BGH NJW 97, 2747). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Praxishinweis
Die Klage hätte aber nach Ansicht des Senats auch keine Aussicht auf Erfolg, wenn § 530 BGB oder ein vergleichbarer Maßstab für die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewandt würde. Zwar stellt die Verletzung der ehelichen Treuepflicht grundsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Schenker dar (BGH FamRZ 85, 351). Hier hat die Untreue der Antragsgegnerin jedoch nicht ein derartiges Gewicht. Denn der Antragsteller hatte während seiner ersten Ehe eine Beziehung mit ihr. Die aus dieser Lebenspraxis zutage tretende Relativierung der Bedeutung der ehelichen Treue für den Antragsteller kann nach Ansicht des OLG bei der Gewichtung des ehewidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin nicht außer Betracht bleiben.
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