26.08.2008 | Eheschließungsrecht
Änderung des Personenstandsgesetzes – Wegfall des Verbots kirchlicher Voraustrauung
Zum 1.1.09 tritt das neu gestaltete Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft. Dazu im Einzelnen:
§§ 67, 67a PStG werden ab dem 1.1.09 ersatzlos entfallen. Nach § 67 PStG stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung vorgenommen werden, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesbeamten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (Ausnahmen davon sind nur möglich bei lebensgefährlicher Erkrankung ohne Aufschub oder beim auf andere Weise nicht zu behebenden schweren sittlichen Notstand). Das bereits seit 1875 geltende Verbot der religiösen Voraustrauung, das ursprünglich sogar als Straftat ausgestaltet und später in eine (letztlich aber sanktionslose) Ordnungswidrigkeit umgestaltet wurde, hatte im gesellschaftlichen Leben keine praktische Relevanz mehr.
Bei dem künftig unverbundenen Nebeneinander von Kirchenehe- und Zivilehe ist zu beachten, dass die nun isoliert mögliche Kirchenehe allein keine Auswirkungen im staatlichen Rechtsbereich entfaltet. Aus der Sicht des staatlichen Rechts handelt es sich bei nur kirchlich getrauten Eheleuten um nicht eheliche Partnerschaften. Das staatliche Eherecht ist darauf nicht anwendbar.
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