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  • 01.10.2007 | Eheverträge

    Modifizierungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).  
    2. Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.  
    (BGH 28.3.07, XII ZR 130/04, FamRZ 07, 1310, Abruf-Nr. 072218)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung des Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe. Sie schlossen vor der Eheschließung, als die Klägerin schwanger war, einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich (VA) ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt regelten sie, dass für jedes angefangene Ehejahr ein bestimmter Betrag bis zur Rechtskraft einer Scheidung gezahlt werden sollte. Diese Zahlungspflicht war mit einer Wertsicherungsklausel versehen. Unabhängig davon sollte der gesetzliche Betreuungsunterhalt bis zum sechsten Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt werden. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach Geburt des Kindes nur noch stundenweise, später wieder halbtags und im Zuge der Einschulung der Tochter wiederum in geringerem Umfang. Nach der Trennung erhielt die Klägerin eine Zahlung auf die vereinbarte Abfindung, die schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt wurde und im Übrigen auf eine betriebliche Altersversorgung gutgeschrieben wurde. Das AG hat die Stufenklage abgewiesen. Das OLG hat den Beklagten zur Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des AG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Beurteilung des Ehevertrags ist zunächst die Wirksamkeitskontrolle vorzunehmen. Dafür sind alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob eine evident einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten eines Ehegatten entstanden ist. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört und ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Bedenken gegen diesen Ausschluss können sich nur aufgrund einer Gesamtnichtigkeit ergeben, die eingreifen könnte, wenn der Betreuungsunterhalt ungerechtfertigt eingeschränkt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall, da der Einsatz der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sich genommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstellt, zumal auch während der Ehezeit Abfindungsleistungen geflossen sind.  

     

    Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits durch einen Fahrradunfall vor der Ehe beeinträchtigt war. Es können auch bei Abschluss des Ehevertrags teils vorhandene Risiken ausgeschlossen werden.