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  • 01.12.2005 | Eheverträge

    Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrags begründet für sich allein nicht die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags, indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss. Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe kann einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrags ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (BGH 25.5.05, XII ZR 296/01, FamRZ 05, 1444, Abruf-Nr. 052054).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien schlossen zwei Tage vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Sie vereinbarten Gütertrennung und verzichteten auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller verpflichtete sich aber, für die Antragsgegnerin vom Tag der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens ein Drittel des Beitrags betragen sollten, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag gezahlt werden müsse. Diese Pflicht sollte entfallen, wenn sie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonst kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im Übrigen sollte die Pflicht mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eines Ehegatten enden. Bezüglich des Unterhalts sollte der die Kinder betreuende Elternteil einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes erhalten. Von Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes sollte er 1.000 DM erhalten und danach nichts mehr. Unabhängig vom Alter des oder der Kinder sollte er, begrenzt auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, monatlich 2.000 DM Unterhalt erhalten.  

     

    Die Antragsgegnerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und nachehelichen Unterhalt bzw. Zugewinnausgleich. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Wirksamkeitskontrolle stehen weder Teilnichtigkeit noch eine geltungserhaltende Reduktion im Vordergrund. Sind einzelne Klauseln nichtig, ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, außer er wäre auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen worden. Dies ist aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, herzuleiten. Im Übrigen ergibt sich kein unverzichtbarer Mindesterhalt bezüglich der Scheidungsfolgen. So wie die Eheleute ihre ehelichen Lebensverhältnisse weitgehend autonom gestalten können, müssen auch die Scheidungsfolgen grundsätzlich ihrer vertraglichen Disposition unterliegen. Zur Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) im Einzelnen: