01.05.2006 | Eheverträge
Vertragsanpassung bei Wirksamkeit möglich
1. Auch bei einem wirksamen Vertrag ist im Wege der Ausübungskontrolle eine Anpassung des Vertrags nach § 242 BGB in Betracht zu ziehen. |
2. Die Berufung auf eine vereinbarte Gütertrennung ist treuwidrig, wenn die Ehegatten bei ihrer vertraglichen Abrede von beiderseitiger Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt. |
(OLG Hamm 29.6.05, 5 UF 731/04, n.v., Abruf-Nr. 060995) |
Sachverhalt
Die Parteien haben die Ehe geschlossen und in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich (VA) ausgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin im vierten Monat schwanger. Sie hat ihr Studium mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen. Tatsächlich hat sie aber in ihrem erlernten Beruf nicht gearbeitet, sondern sich um die Kindererziehung der inzwischen sechs gemeinsamen Kinder und den Haushalt gekümmert. Der Antragsgegner eröffnete eine Augenarztpraxis. Im Scheidungsverbund begehrt die Antragstellerin im Wege der Stufenklage Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Vertrag hält der Wirksamkeitskontrolle Stand. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Ausübungskontrolle zu einem anderen Ergebnis führt. Denn die Parteien sind beim Ehevertrag von einer beiderseitigen Berufstätigkeit ausgegangen. Dies hat sich aber nicht verwirklicht. Diese Tatsache reicht für die Berechtigung des Ausgleichsbegehrens aus.
Praxishinweis
Ein Auskunftsanspruch ist nur zu verneinen, wenn der Leistungsanspruch auf jeden Fall ausgeschlossen ist. Dies hat das OLG hier verneint, weil im Rahmen der Ausübungskontrolle die Berufung auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs treuwidrig sein könnte. Der BGH hat Kriterien festgelegt, die bei der Ausübungskontrolle zu beachten sind (FuR 05, 410). Eine grundlegende Abweichung des tatsächlichen Eheverlaufs von der Lebensplanung bei Vertragsabschluss reicht nicht aus. Vielmehr ist eine einseitige Lastenverteilung erforderlich, die für einen Ehegatten unzumutbar ist.
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