01.10.2005 | Einbenennung
Vorsicht bei Namensänderungen des Kindes
Nach Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (OLG Frankfurt 7.3.05, 20 W 374/04, OLGR 05, 620, Abruf-Nr. 052541). |
Sachverhalt
Die Mutter erteilte nach ihrer Eheschließung der nichtehelich geborenen Betroffenen den Ehenamen (Geburtsname ihres Ehemannes). Nach ihrer Scheidung nahm die Mutter wieder ihren Geburtsnamen an und forderte erfolglos, dass die Betroffene sich der Namensführung anschließen könne.
Entscheidungsgründe
Die Namensänderung des Kindes scheidet trotz des nach § 1618 S. 6 BGB entsprechend geltenden § 1617c BGB aus (BGHZ 157, 277). Denn die Voraussetzungen des § 1617c Abs. 1 und 2 sind nicht erfüllt. Auch eine analoge Anwendung des § 1617c BGB scheitert (BGH, a.a.O.). Denn in dem am 1.7.98 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG, BT-Drucksache 14/8131, 8) sind die im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen seines sorgeberechtigten Elternteils im Interesse der Namenskontinuität nicht aufgenommen worden, so dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat auch keine Gesetzesänderung im Rahmen des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9.4.02 (BGBl. I, 1239) vorgenommen. Das KindRG hat zwar viele Möglichkeiten der Namensänderungen des Kindes geschaffen. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, sich über den Gesetzeswortlaut hinweg zu setzen und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen.
Praxishinweis
Der BGH hat aber auf die Möglichkeit hingewiesen, die Namensänderung im Verwaltungswege nach dem Namensänderungsgesetz vorzunehmen.
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