01.03.2005 | Einstweilige Anordnung
Rechtsbehelfe gegen einstweilige Anordnungen
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Das Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familiensachen ist in §§ 620abis 620g ZPO geregelt. Der Beitrag zeigt das Verfahren auf und erläutert, worauf Sie bei den Rechtsbehelfen dagegen achten müssen.
Für welche Fälle greifen die §§ 620abis 620g ZPO?
Die §§ 620abis 620g ZPO sind anwendbar auf
- einstweilige Anordnungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, §620 ZPO,
- Anordnungen in selbstständigen Unterhaltsprozessen, § 127a Abs. 2 S. 2, § 644 S. 2 ZPO,
- Anordnungen in bestimmten selbstständigen FGG-Familiensachen, § 621f Abs. 2 S. 2, § 621g S. 2 ZPO, § 64b Abs. 3 S. 2 FGG,
- Anordnungen im Verfahren über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, § 3a Abs. 9 S. 4 VAHRG.
§ 641d ZPO regelt gesondert einstweilige Anordnungen über den Unterhalt im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Nicht anwendbar sind die §§ 620a bis 620g auch auf einstweilige Anordnungen nach § 53a FGG, die in Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB (Maßgaben bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs) ergehen können.
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