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  • · Nachricht · VA

    Gericht setzt auch bei kurzer Ehezeit einen Verfahrenswert fest

    | Auch wenn kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht länger als drei Jahre gedauert hat und keine Durchführung des VA beantragt worden ist (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), muss das Gericht einen Verfahrenswert festsetzen (OLG Nürnberg 24.10.23, 9 WF 855/23, Abruf-Nr. 240865 ). |

     

    Das FamG hat die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und außerdem gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG beschlossen, dass kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre betragen und kein Ehegatte die Durchführung des VA beantragt hat. Mit weiterem Beschluss hat es den Verfahrenswert für die Scheidung festgesetzt. Die anwaltliche Vertreterin des Ehemanns beantragte, „gem. § 33 RVG einen Verfahrenswert für die Berechnung der Anwaltsvergütung hinsichtlich ihrer Tätigkeit betreffend des VA festzusetzen“. Das FamG wies diesen Antrag als unzulässig zurück, da der Verfahrenswert bereits festgesetzt worden sei und keine gerichtliche Tätigkeit bezüglich des VA erfolgt sei. Die Beschwerde der Anwältin blieb erfolglos.

     

    Hat die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre gedauert, findet ein VA gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte diesen beantragt. Wenn (bzw. solange) dieser Antrag unterbleibt, braucht das FamG zwar keine Auskünfte einzuholen. Der VA ist jedoch schon von Amts wegen als Folgesache i. S. v. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG anhängig geworden, als das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Das FamG muss prüfen, ob eine Ehezeit von bis zu drei Jahren vorliegt und kein Ehegatte den VA beantragt hat. Mit der Scheidung muss es auch für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG erfüllt sind, eine Entscheidung über den VA treffen. Denn es muss in diesem Fall in der Beschlussformel (ausdrücklich) aussprechen, dass ein VA nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet, § 224 Abs. 3 FamFG.