05.01.2009 | Elterliche Sorge
Beschwerde gegen einstweilige Anordnung
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Wird die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angegriffen, entspricht es zur Vermeidung eines erneuten Ortswechsels in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, diese Entscheidung ohne schwerwiegende Gründe abzuändern (OLG Hamm 16.7.08, 10 WF 87/08, n.v., Abruf-Nr. 083860). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter der Parteien im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Hauptsache auf die Mutter übertragen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Es besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die Parteien nicht darüber haben verständigen können, bei welchem Elternteil das Kind leben soll. In der Sache kann aber noch nicht endgültig entschieden werden, weil das Familiengericht ein Sachverständigengutachten einholt.
Bei der summarischen Betrachtung der Verhältnisse gilt Folgendes: Vollzogene familiengerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten ergangen sind, dürfen im Beschwerdeverfahren nicht in jedem Fall abgeändert werden. Eine Abänderung ist nur möglich, wenn die Beschwerde Umstände glaubhaft macht, aus denen sich für den Zeitraum bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lässt.
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