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  • 24.06.2010 | Elterliche Sorge

    Kein Begutachtungszwang für Eltern

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.  
    2. Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.  
    3. In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und ggf. gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. § 35 FamFG).  
    (BGH 17.2.10, XII ZB 68/09, FamRZ 10, 720, Abruf-Nr. 101766).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des im Dezember 00 nicht ehelich geborenen Kindes. Sie lebte mit dem Kind im Hause ihrer Eltern. Nachdem es dort zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte sich die Mutter an das Jugendamt. Für sie wurde eine Familienhilfe eingerichtet. Die Mutter wechselte mit ihrem Kind mehrfach ihren Aufenthaltsort. Das Kind besuchte die Grundschule am jeweiligen Wohnsitz, blieb später aber dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Die Mutter hielt sich eine Zeit lang in Österreich, später in Bolivien auf. Das Familiengericht hat ihr u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen. Aufgrund des Beschlusses hat das Jugendamt das Kind nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer Sachverständigenbegutachtung mitzuwirken. Auf ihre Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Jugendamts führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Denn das Kind hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EUEheVO. Es reicht aus, dass das Kind spätestens zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ein erst während des Verfahrens begründeter gewöhnlicher Aufenthalt führt zur Zuständigkeit des entsprechenden Gerichts, wenn nicht zuvor ein ausländisches Gericht in derselben Rechtssache angerufen wurde.  

     

    Das Gericht kann im Verfahren nach § 1666 BGB die Kindesmutter wegen des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dazu zwingen, sich durch einen psychiatrischen Gutachter untersuchen zu lassen.