01.06.2004 · Fachbeitrag · Elterliche Sorge
Meinungsverschiedenheiten der Eltern
| Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist verfassungswidrig, wenn die Meinungsverschiedenheiten der Eltern bereits durch die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beseitigt werden können (BVerfG 1.3.04, 1 BvR 738/01, n.v., Abruf-Nr. 041171). |
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