01.12.2002 · Fachbeitrag · Elterliche Sorge
Ruhen der elterlichen Sorge hat Vorrang vor einer einseitigen Sorgerechtsübertragung
| Das Gesetz sieht verschiedene Reglementierungen der elterlichen Sorge vor - z.B. die Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) oder das Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1674 BGB). Der folgende Beitrag zeigt, dass die Ruhensanordnung vorrangig ist, da sie einen geringeren Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darstellt. |
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