01.06.2005 | Elterliche Sorge
Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB
Zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen Hindernis durch längerfristige Abwesenheit des Elternteils (BGH 6.10.04, XII ZR 80/03, FamRZ 05, 29, Abruf-Nr. 050994). |
Sachverhalt
Die Eltern und drei minderjährige Kinder sind türkische Staatsangehörige. Die Kinder und die Kindesmutter wurden 2002 von Großbritannien nach Deutschland überstellt. Der Kindesvater hält sich weiterhin illegal in Großbritannien auf und ist dort zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Nach Ablehnung der Asylanträge von Kindesmutter und Kindern scheiterte die Ausweisung daran, dass ohne Mitwirkung des Kindesvaters keine Reisedokumente ausgestellt werden konnten. Der Kindesvater hat insoweit die Mitwirkung verweigert. Dem darauf vom Landkreis gestellten Antrag, das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters feststellen zu lassen, hat das AG entsprochen. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben, der BGH hat die zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ein tatsächliches Ausübungshindernis der elterlichen Sorge liegt nur vor, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr vom Elternteil selbst ausgeübt werden kann. Hier hatten aber die Eltern Kontakt, so dass der Kindesvater der Erteilung der Reisedokumente hätte zustimmen können. Die Weigerung beruhte also nicht auf einer fehlenden Einwirkungsmöglichkeit, sondern auf einer Willensentscheidung des Vaters, um so eine Ausweisung der Familie in die Türkei zu verhindern.
Praxishinweis
Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Die folgenden Checklisten zeigen, in welchen Fällen ein tatsächliches Ausübungshindernis angenommen (Checkliste 1) und in welchen Fällen es abgelehnt wurde (Checkliste 2).
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