· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Wechselmodell: So wird das Kind richtig vertreten
von RiOLG Paul Wesseler, Hamm
| Im Fall des Wechselmodells sind nicht (mehr) verheiratete Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten V und M streiten um Unterhalt für ihre beiden Kinder K (Antragsteller). Den Umgang regelten sie wie folgt: Die Betreuung an den Wochenenden und in den Schulferien wird hälftig geteilt. Im Übrigen sollten die K an sieben Tagen im Monat (jeweils beginnend mit dem Vorabend ab 18 Uhr) von M betreut werden. Sonst sollten sie bei V leben. V hat im Namen der K beantragt, M zu verpflichten, laufenden und rückständigen Unterhalt zu zahlen sowie der Auszahlung des hälftigen Kindergelds an ihn für die Zeit von Juni bis Oktober 22 zuzustimmen. Das AG hat die Anträge mangels Vertretungsbefugnis des V als unzulässig verworfen. Das OLG hat die Beschwerde des V zurückgewiesen. Der BGH hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (BGH 10.4.24, XII ZB 459/23, Abruf-Nr. 241808).
Entscheidungsgründe
M ist befugt, die antragstellenden K zu vertreten. Es kommt nicht darauf an, ob die K sich in der Obhut von V befinden oder im Wechselmodell betreut werden.
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