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  • 26.10.2010 | Elternunterhalt

    BGH setzt neue Maßstäbe beim Elternunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.  
    2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 Prozent dieses Mehreinkommens zu bemessen.  
    3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.  
    4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.  
    5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.  
    (BGH 28.7.10, XII ZR 140/07, FamRZ 10, 1535, Abruf-Nr. 102782)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt im Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige wurde der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet. Der Beklagte befindet sich inzwischen im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Auch seine Ehefrau bezieht inzwischen Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung. Neben dem Beklagten sind noch zwei Brüder unterhaltspflichtig. AG und OLG haben den Beklagten zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er höheren Unterhalt begehrt, hat teilweise Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Mutter steht ein Barbetrag nach SGB XII und ein Zusatzbarbedarf gemäß § 133a SGB XII zu. Diese sind auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen.  

     

    Aufwendungen für Hausrat- und die Haftpflichtversicherung sind nicht einkommensmindernd abzusetzen. Vielmehr sind sie im Selbstbehalt enthalten, da es sich um geringfügige Beträge handelt.