Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    Einzusetzender Anteil des Taschengeldes

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von fünf Prozent des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.
    • b) Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls fünf Prozent vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt.

    (BGH 1.10.14, XII ZR 133/13, FamRZ 14, 1990, Abruf-Nr. 172793)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die inzwischen verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer Pflegeeinrichtung. Dafür erhielt sie Leistungen der Sozialhilfe. Die Beklagte ist - anders als ihr Ehemann - nicht erwerbstätig. Der Kläger hat die Beklagte im Wesentlichen erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das OLG hat den Zahlbetrag reduziert. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Verfügt der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel, ist das Taschengeld eines Ehegatten als unterhaltspflichtiges Einkommen für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Es richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich der Höhe nach dem bereinigten Gesamteinkommen beider Ehegatten. Das Taschengeld ist aber nicht vollständig für den Elternunterhalt einzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Quote von fünf Prozent des der Familie zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angesetzt wird.