28.04.2011 | Elternunterhalt
Der praktische Fall: So berechnen Sie Elternunterhalt
von RA Thurid Neumann, Konstanz
In der Praxis bereitet die Berechnung von Elternunterhalt oft Probleme, wenn beide Ehegatten Einkünfte erzielen und gegenüber gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig sind. Dazu ein Berechnungsbeispiel:
Beispiel |
Die Ehegatten M und F haben zwei Kinder (K 1 = 7 Jahre, K 2 = 15 Jahre). M verdient monatlich netto bereinigt 3.700 EUR. F ist halbschichtig tätig und verdient monatlich netto bereinigt 800 EUR. Die Rente der Mutter von F (R) beträgt monatlich netto 1.200 EUR. Die monatlichen Kosten für die notwendige Heimunterbringung von R belaufen sich auf 3.500 EUR. R fordert von F Elternunterhalt. Über Vermögen verfügen weder M und F noch R. Wie hoch ist ihr Unterhaltsanspruch? Lösung: Der Unterhaltsanspruch von R nach § 1601 BGB ermittelt sich wie folgt: Bedarf Der Bedarf von R bestimmt sich nach den Heimkosten. Er beträgt also monatlich 3.500 EUR. Bedürftigkeit M ist in Höhe von 2.300 EUR bedürftig (3.500 EUR ./. 1.200 EUR Eigeneinkommen). Leistungsfähigkeit Einkommen von M | 3.700,00 EUR | Einkommen von F | 800,00 EUR | | 4.500,00 EUR | abzüglich Unterhalt für K1: 2. Altersstufe, 9. EKG (DT Stand 1.1.11) | ./. 462,00 EUR | abzüglich Unterhalt für K 2: 3. Altersstufe, 9. EKG (DT Stand 1.1.11) | ./. 556,00 EUR | (Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach dem addierten Einkommen von M und F [4.500 EUR], von dem die Kinder ihre Lebensstellung ableiten. Abgezogen wird der Zahlbetrag, also nach Abzug des hälftigen Kindergeldes.) | | 3.482,00 EUR | abzüglich Familienselbstbehalt | ./. 2.700,00 EUR | (1.500 EUR für den Unterhaltspflichtigen und 1.200 EUR für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gem. Anm. D. I. der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.11) | | ./. 782,00 EUR | abzüglich 10 % Haushaltsersparnis | 78,20 EUR | | 703,80 EUR | davon 1/2 | 351,90 EUR | zuzüglich Familienselbstbehalt | 2.700,00 EUR | | 3.051,90 EUR | Anteil von F: ca. 21 %, gerundet | 641,00 EUR | (800 EUR x 100 : 3.700 EUR) | | Einkommen von F | 800,00 EUR | ./. Anteil von F | 641,00 EUR | verbleiben für den Unterhaltsanspruch von R | 159,00 EUR | | | R kann von F 159 EUR Unterhalt verlangen. | | |
In der Praxis bereitet die Berechnung von Elternunterhalt oft Probleme, wenn beide Ehegatten Einkünfte erzielen und gegenüber gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig sind.
Quelle:
Ausgabe 05 / 2011 | Seite 89 | ID 144071