01.06.2004 · Fachbeitrag · Elternunterhalt
Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Tochter mit Geringverdienereinkommen
| Verbraucht ein haushaltsführender Ehegatte sein Einkommen aus einer Nebentätigkeit in vollem Umfang für sich, ist es vollständig für den Elternunterhalt einzusetzen. Setzt er sein Einkommen für den Familienunterhalt ein, ist zu prüfen, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Ist dies ganz oder teilweise nicht der Fall, steht der entsprechende Anteil des Einkommens für Unterhaltszwecke zur Verfügung (BGH 28.1.04, XII ZR 218/01; FamRZ 04, 795, Abruf-Nr. 040991). |
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