01.02.2004 · Fachbeitrag · Elternunterhalt
Sicherstellung des Selbstbehalts durch den Familienunterhalt und Einsatz des Taschengeldes
| Das seinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete, verheiratete Kind muss sein Einkommen für den Elternunterhalt einsetzen, auch wenn dieses seinen Selbstbehalt nicht übersteigt, soweit die Einkünfte zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn der Selbstbehalt durch den Familienunterhalt sichergestellt ist. Bei Fehlen von eigenen Einkünften muss das Taschengeld für Unterhaltszwecke eingesetzt werden (BGH 15.10.03, XII ZR 122/00, n.v., Abruf-Nr. 032385). |
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