27.07.2011 | Elternunterhalt
So berechnen Sie Elternunterhalt
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
Im Beitrag zum Thema: So berechnen Sie Elternunterhalt ist bei der Berechnung des Haftungsanteils von F ein Fehler unterlaufen (FK 11, 89). Auch gab es eine Anfrage zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis. Daher wird die Berechnung nochmals dargestellt und erläutert.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ehegatten M und F und haben zwei Kinder (K 1 = 7 Jahre, K 2 = 15 Jahre). M verdient monatlich netto bereinigt 3.700 EUR. F ist halbschichtig tätig und verdient monatlich netto bereinigt 800 EUR. Die Rente der Mutter von F (R) beträgt monatlich netto 1.200 EUR. Die monatlichen Kosten für die notwendige Heimunterbringung von R belaufen sich auf 3.500 EUR. Die Mutter von F fordert von F Elternunterhalt. Über Vermögen verfügen weder M und F noch R. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der R gegenüber der F?
Lösung: Der Unterhaltsanspruch von R nach § 1601 BGB ermittelt sich wie folgt:
Bedarf: Der Bedarf von R bestimmt sich nach den Heimkosten. Er beträgt also monatlich 3.500 EUR.
Bedürftigkeit M ist in Höhe von 2.300 EUR bedürftig (3.500 EUR ./. 1.200 EUR).
Leistungsfähigkeit
R kann von F 251 EUR Unterhalt verlangen. |
Ermittlung der Haushaltsersparnis
Die Haushaltsersparnis wird zwar zunächst abgezogen, aber im Endeffekt wieder hinzugerechnet. Denn: Zum Familienselbstbehalt in Höhe von 2.700 EUR addiert man das um die Haushaltsersparnis gekürzte halbe Einkommen. So macht es der BGH: Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrags um eine in der Regel mit 10% zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute (FamRZ 10, 1535).
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