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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    Wahl der Steuerklasse V muss korrigiert werden

    | Hat ein Unterhaltspflichtiger, der gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtig ist, im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse V gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (BGH 14.1.04, XII ZR 69/01, FamRZ 04, 443, Abruf-Nr. 040441). |