01.02.2006 | Enkelunterhalt
Bemessung des Selbstbehalts der Großeltern
Der Selbstbehalt von Großeltern richtet sich bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln nach den Selbstbehaltsätzen, die beim Elternunterhalt gelten (BGH 8.6.05, XII ZR 75/04, n.v., Abruf-Nr. 053322). |
Sachverhalt
Die minderjährige Klägerin ist aus der geschiedenen Ehe des Sohnes des Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen. Ihr Vater wurde zur Unterhaltszahlung verurteilt. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Klägerin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld und später aus Arbeitslosenhilfe ab. Die Mutter der Klägerin bezieht Leistungen der Sozialhilfe. Die Großeltern mütterlicherseits sind verstorben. Der beklagte Großvater bezieht eine Rente und wohnt in einem belasteten Einfamilienhaus. Das OLG hat in der Berufungsinstanz die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin dagegen blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war zulässig. Die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO waren erfüllt. Zwar hatte der Beklagte nur vorgetragen, dass das Berufungsgericht einen zu niedrigen Selbstbehalt angesetzt habe. Dies reichte aber aus, weil hinreichend erkennbar ist, in welchem Punkt das amtsgerichtliche Urteil angegriffen wurde und welche Rechtsansicht er für richtig hielt.
Der Selbstbehalt des Großvaters beim Enkelunterhalt beträgt wie beim Elternunterhalt nach den Leitlinien des OLG Dresden (Stand 1.7.99) 2.055 DM. Der angemessene Selbstbehalt bei minderjährigen oder volljährigen Kindern gilt nicht, weil Eltern bei Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus anders als beim Enkelunterhalt mit Unterhaltsleistungen rechnen müssen.
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