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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Sekundärhaftung im Kindesunterhaltsrecht ‒ ein oft unbekannter Rettungsanker

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Der Grundsatz der gesteigerten Unterhaltspflicht kann Ausnahmen erfahren, die zur Haftung an sich nachrangiger Unterhaltspflichtiger führen (BGH FamRZ 2022, 180). |

    1. Grundsätze

    Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unter Verwandten der aufsteigenden Linie haften dabei die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB), sodass die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht. Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Der angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) im Regelfall 1.650 EUR gem. Hammer Leitlinien (HLL Ziff. 21.3.1 [HLL 2023]). Dieser Betrag gilt auch als angemessener Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern.

     

    Grundsätzlich trifft Eltern solcher Kinder aber gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB diesen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Ihnen steht insoweit nur der notwendige Selbstbehalt zu. Dieser beträgt 1.120 EUR und bei Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils 1.370 EUR (Ziff. 21.2 HLL 2023).