01.05.2007 | Enkelunterhalt
Selbstbehalt beim Enkelunterhalt
Den Großeltern ist der Selbstbehalt einzuräumen, wie er erwachsenen Kindern gegenüber ihren (betagten) Eltern zusteht. Kreditraten für einen Pkw sind abzugsfähig, wenn die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhaltspflichtige noch nicht mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt rechnen musste (BGH 20.12.06, XII ZR 137/04, n.v., Abruf-Nr. 071221). |
Sachverhalt
Die Enkel nehmen die Beklagte, ihre Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Ihr Vater wurde durch Versäumnisurteil zur Unterhaltszahlung verurteilt. Vollstreckungsversuche gegen ihn blieben erfolglos. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begründung eingestellt, dass er nicht leistungsfähig sei. Die Enkel nahmen deshalb zunächst die beklagte Großmutter in Anspruch. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Enkel hin wurde die Beklagte zur weitergehenden Unterhaltszahlung verurteilt. Die Revision der Enkel blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bei der Inanspruchnahme von Großeltern auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Enkelkinder besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Ihnen ist vielmehr ein angemessener Eigenbedarf zu belassen. Dieser Selbstbehalt ist angelehnt an den Selbstbehalt bei Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern. Nicht zu beanstanden ist, dass bei der Einkommensermittlung von dem Einkommen der Großeltern die Kreditrate für einen Pkw in Abzug gebracht wurde. Denn diese Verbindlichkeit ist nicht im Selbstbehalt enthalten und mangels Kenntnis von der Unterhaltspflicht bei ihrer Eingehung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass im Hinblick auf die Warmmiete von 650 EUR der im früheren Selbstbehalt von 1.250 EUR (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.02) eingearbeitete Mietanteil von 440 EUR um 200 EUR erhöht wurde.
Praxishinweis
Diese Entscheidung knüpft an die Entscheidung des BGH vom 3.5.06 (FK 06, 152, Abruf-Nr. 062376) an. Bei der Einkommensermittlung hat der BGH zu Recht hervorgehoben, dass Kreditraten nicht aus dem Selbstbehalt zu bezahlen, sondern bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob bei Eingehung der Verbindlichkeit die Unterhaltspflicht gegenüber dem Enkelkind bekannt war. Die Erhöhung des Selbstbehalts durch erhöhte Mietkosten ist eine Folge des in den Selbstbehalt eingearbeiteten Mietanteils, der zur Zeit beim Selbstbehalt von 1.400 EUR bei 450 EUR Warmmiete liegt (Anmerkung D1 der Düsseldorfer Tabelle). Offen ist weiterhin, ob die Ersatzhaftung der Großeltern nur diejenigen betrifft, deren Kind sich seiner Barunterhaltspflicht entzieht, oder ob auch die Großeltern haften, deren Kind Betreuungsunterhalt leistet (s. u.a. OLG Frankfurt a.M. FamRZ 04, 1745: alle Großeltern).
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